Die COVID-19 Schutzimpfung ist grundsätzlich freiwillig, aber … (Bild: pexels.com)

Die Teilnahme an der COVID-19-Schutzimpfung ist nach der aktuellen Rechtslage freiwillig und ohne gesetzliche Grundlage kann eine Impfpflicht im Arbeitsverhältnis nicht begründet werden. Verweigert ein Arbeitnehmer die Schutzimpfung, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden kann. Nach der Rsp des OGH ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber sittenwidrig, wenn diese aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven ausgesprochen wurde (RIS-Justiz 0016680). Eine Kündigung wegen der Nichtvornahme der Schutzimpfung ist keine gravierend unsachliche oder willkürliche Entscheidung und daher nicht als sittenwidrig zu erachten.

Die Verweigerung der Schutzimpfung und die damit einhergehenden negativen Auswirkungen für den Betrieb, können aber einen subjektiv betriebsbedingten Kündigungsgrund gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG darstellen, wenn der Arbeitgeber beweist, dass die Impfverweigerung die betrieblichen Interessen nachteilig berühren. Es liegt auch keine Kündigung aus einem verpönten Motiv nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vor, da der Arbeitgeber das höchstpersönliche Recht des Arbeitnehmers, eine Impfung abzulehnen, nicht per se bestreitet, sondern die arbeitsrechtliche Konsequenz aus der Impfverweigerung und die damit zusammenhängende fehlende Einsetzbarkeit im Betrieb zieht. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die COVID-19-Schutzimpfung aus medizinischen Gründen überhaupt zumutbar ist.

Auch die Interessen des Arbeitgebers hinsichtlich der Frage nach dem Impfstatus überwiegen das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts. Wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht, werden Fragen nach dem Gesundheitszustand für zulässig erklärt. Das überwiegende Interesse des Arbeitgebers an der Erkundigung des Immunstatus, ergibt sich aufgrund des hochansteckenden Virus und insbesondere am betrieblichen Interesse, eine Ansteckung am Arbeitsort zu reduzieren, Krankheitsausfälle zu vermeiden und die damit verbundenen Kosten zu verhindern. Der Fremdschutz von Kunden, Lieferanten und anderen Dritten zählt auch als betriebliches Interesse.

Die Verweigerung der COVID-19-Schutzimpfung kann eine Entlassung rechtfertigen, wenn die Impfung ein unbedingtes Erfordernis für die Erbringung der Arbeitsleistung ist und der Arbeitnehmer wegen der Verweigerung zur Erbringung seiner Arbeitspflicht gänzlich unfähig wird. Das absichtliche Verschweigen des Immunstatus oder die Vorlage einer gefälschten Bescheinigung kann den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfüllen.

1.6.2021 / Autorinnen: Monika Sturm, Julia Vorwahlen / Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH / www.fwp.at