Um die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, wurden durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) nicht nur die bisherigen Steuerstundungen bis zum 31.3.2021 verlängert, sondern auch ein Ratenzahlungsmodell für den Zeitraum danach geschaffen. Auch das ASVG sieht ein ähnliches Ratenzahlungsmodell für coronabedingte Beitragsrückstände bei der ÖGK vor.

COVID-19-Ratenzahlungsmodell
Abweichend von den bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten, Abgabenschulden auf Antrag in Raten zu entrichten, können nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell die COVID-19-bedingten Abgabenrückstände nach einem neuen gesetzlichen Ratenmodell in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden. Hierfür muss fristgerecht ein Antrag gestellt werden, der COVID-19-bedingte Abgabenrückstände, das sind überwiegend Abgaben, die im Laufe der COVID-19-Pandemie zwischen dem 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig geworden sind, zum Gegenstand hat.
Für jene Abgaben, die nach diesem Modell in Raten entrichtet werden, fallen Zinsen iHv 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, somit 1,38% pro Jahr an.
Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung nach bisherigen Vorschriften (§ 212 BAO) ist ausgeschlossen, dh alle laufend anfallenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraums (zB Umsatzsteuer, Lohnabgaben etc) müssen (mit Ausnahme von Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen) entrichtet werden.
Das ASVG sieht für Beitragsrückstände ebenfalls ein Ratenzahlungsmodell in 2 Phasen vor, wobei sich der Rückzahlungszeitraum mit jenem für COVID-19 bedingte Abgabenrückstände deckt. Bei bereits gestundeten Rückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Dezember 2020 wurde die gesetzliche Zahlungsfrist auf den 31.3.2021 verlängert. Nunmehr besteht auch die Möglichkeit für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 eine Stundung bis 31.3.2021 zu beantragen, sofern coronabedingte Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht werden.

Erste Phase bis 30.6.2022
In der Phase 1 können auf Antrag Abgabenrückstände, die überwiegend zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 fällig geworden sind, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in der Phase 1 liegen (sog COVID-19-bedingte Abgabenrückstände), in Raten bis zum 30.6.2022 entrichtet werden. Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4.3.2021 bis spätestens 31.3.2021 einzubringen. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann einmalig ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden. Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen sind anfechtungsfest und können daher nicht nach der Insolvenz- oder Anfechtungsordnung angefochten werden.
Für coronabedingte Beitragsrückstände kann ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden, wenn absehbar ist, dass aufgrund coronabedingter Liquiditätsengpässe das gesetzliche Zahlungsziel per 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann. In der 1. Phase sollen die angelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 weitgehend beglichen bzw reduziert werden. Zu beachten ist, dass für Beitragszeiträume ab März 2021 wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen gelten und Beiträge ab diesem Zeitraum somit nicht (auch nicht in Phase 2) vom Ratenzahlungsmodell umfasst sind.

Zweite Phase bis längstens 31.3.2024
In der Phase 2 kann ein Antrag auf Ratenzahlung hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten gestellt werden, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Zeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten sowie hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, deren Zahlungstermine in die Phase 2 fallen. Zusätzlich wird für die Bewilligung einer Ratenzahlung in der Phase 2 vorausgesetzt, dass in der Phase 1 zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden und dabei kein Terminverlust eingetreten ist. Darüber hinaus muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragen Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
Der Antrag für die Phase 2 ist vor dem 31.5.2022 einzubringen und kann längstens einen Ratenzahlungszeitraum von 21 Monaten zum Gegenstand haben, sodass die COVID-19-bedingten Abgabenrückstände bis spätestens 31.3.2024 – in Raten – zu entrichten sind. Auch in der Phase 2 können die Ratenbeträge einmalig – auf Antrag – neu verteilt werden.
Bei den coronabedingten Beitragsrückständen kann die Phase 2 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.6.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 bestehen. Auch hier ist es wieder notwendig, dass zumindest 40 % des COVID-19 bedingten Beitragsrückstandes innerhalb der 1. Phase beglichen wurde, es zu keinem Terminverlust gekommen ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die verbliebenen Beitragsrückstände zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden können.
Für die Inanspruchnahme der 2. Phase muss ein entsprechender Antrag spätestens bis 30.6.2022 einlangen.

Fazit
COVID-19-bedingte Abgabenrückstände, die zwischen dem 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig geworden sind, können über Antrag verteilt über zwei Phasen von längstens 36 Monaten in Raten bezahlt werden. Hierfür ist in einem ersten Schritt ein Antrag ab dem 4.3.2021 bis spätestens 31.3.2021 einzubringen. Der Ratenzahlungszeitraum in Phase 1 endet am 30.6.2022. Jene Abgabenrückstände für die bereits die Ratenzahlung in der Phase 1 gewährt wurde aber nicht gänzlich, jedoch zumindest iHv 40 %, entrichtet wurden, können durch einen erneuten Antrag, der vor dem 31.5.2022 einzubringen ist, in weiteren 21 Monatsraten bezahlt werden. Der Ratenzahlungszeitraum betreffend die COVID-19-bedingten Abgabenrückstände endet daher spätestens am 31.3.2024. Auch für COVID- 19 bedingte Beitragsrückstände gibt es ein weitgehend ähnliches Ratenzahlungsmodell, wobei hier nur jene Beiträge umfasst sind, welche innerhalb der Beitragszeiträume Februar 2020 bis Februar 2021 entstanden sind und bis zur gesetzlichen Zahlungsfrist des 31.3.2021 nicht vollständig beglichen werden können. Für Beitragszeiträume ab März 2021 gelten hingegen wieder die gängigen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

15.2.2021 / Autor: Mag. Robert Rzeszut / Partner Steuerberatung / Deloitte Österreich / www.deloitte.at