Am 7. März 2025 hat der neue Nationalrat bereits erste Maßnahmen zur Sanierung des Budgets beschlossen. (Symbolbild: pixabay.com)

Das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) enthält im Wesentlichen Maßnahmen zur kurzfristigen Erhöhung des Steueraufkommens, wie die Abschaffung des USt-Nullsteuersatzes auf PV-Anlagen, Verlängerung der Energiekrisenbeiträge, Änderungen bei der Stabilitätsabgabe, motorbezogenen Versicherungssteuer und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Weitere steuerliche Regelungen, die im Regierungsprogramm angekündigt wurden (wie zB im Zusammenhang mit Stiftungen, der Grunderwerbsteuer oder verschiedene Entlastungs- und Vereinfachungsmaßnahmen) sind erst im weiteren Gesetzgebungsprozess im Frühjahr zu erwarten.

Die wesentlichen Maßnahmen des BSMG 2025 im Überblick:


Einkommensteuer

- 33 Abs 1 EStG: Verlängerung des Spitzensteuersatzes 55% um 4 Jahre bis 2029.

Umsatzsteuer

28 Abs 62 UStG: Abschaffung des USt-Nullsteuersatzes auf PV-Anlagen
- Mit 1. April 2025 wird der USt-Nullsteuersatz für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen abgeschafft.
- Für Vertragsabschlüsse vor dem 7. März 2025 gilt der USt-Nullsteuersatz noch bis zum 31. Dezember 2025.
- Sämtliche Voraussetzungen für den Nullsteuersatz (zB Lieferung an den Betreiber) müssen unabhängig vom Anwendungszeitraum (bis 31. März 2025 oder 31. Dezember 2025) vorliegen.

Gebührengesetz

Erhöhung der Wettgebühr von 2% auf 5% vom Wetteinsatz, ab dem 1. April 2025.

Versicherungssteuergesetz

Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Bisher waren alle Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird ab dem 1. April 2025 aufgehoben. Zukünftig sind nur noch elektrisch angetriebene Kleinkrafträder (Mopeds) von der Steuer befreit.

Neuregelung der Steuerberechnung allgemein: Die Regelungen zur Steuerberechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden grundsätzlich neu geordnet, um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu verbessern. Neu ist, dass neben der Motorleistung zukünftig auch das Fahrzeugeigengewicht (mangels CO2-Ausstoßes) einen gewichtigen Faktor bei der Berechnung der Versicherungssteuer haben wird, dies aber eben nur bei Elektrofahrzeugen. Für Zulassungsbesitzer von Elektrofahrzeugen bedeutet dies eine deutliche Erhöhung der Versicherungskosten, für die Regierung wiederum einen ersten Richtungswechsel in Sachen Förderung von E-Mobilität, die zukünftig möglicherweise auch weitere Einschnitte erfahren wird.

Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte (insbesondere kW und kg) maßgebend. Bruchteile von kW und kg sind auf volle Kilowatt und Kilogramm aufzurunden. Die Berechnung für Elektrofahrzeuge ist im Detail nun wie folgt geregelt:

- Für Krafträder (Fahrzeugklasse L), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt übersteigen EUR 0,50 je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors, wobei mindestens 4 Kilowatt anzusetzen sind.
- Für Kraftwagen (Fahrzeugklasse M; gesonderte Formel für Wohnmobile in § 6 Abs 1 Z 3 VStG.) je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt für die ersten 35 Kilowatt EUR 0,25, für die nächsten 25 Kilowatt EUR 0,35, und für die darüber hinausgehenden Kilowatt EUR 0,45 (es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen); sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm für die ersten 500 Kilogramm EUR 0,015, für die nächsten 700 Kilogramm EUR 0,030, und für die darüber hinausgehenden Kilogramm EUR 0,045 (es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen
- Für Hybrid-Fahrzeuge, die neben einem Verbrennungsmotor auch über einen Elektromotor verfügen, wurden ebenfalls Anpassungen vorgenommen. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird nun ausschließlich auf die Leistung des Verbrennungsmotors berechnet.

Die Änderungen sollen auf Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden sein, die ab dem 1. April 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen, wobei folgende Übergangsvorschrift vorgesehen ist: Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf Versicherungsentgelte entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die die neuen Bestimmungen nicht angewendet wurden, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der alten Steuer bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag ist vom Versicherer bis 17. Dezember 2025 abzuführen.

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Anpassung an die motorbezogene Versicherungssteuer: Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer darstellt, werden die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz nachgebildet. Die Befreiung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge wird auf Leichtkrafträder und jene Kraftfahrzeuge eingeschränkt, die im Regelfall der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.

Neuregelung der Steuerberechnung: Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge erfolgt analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grundlage der Motorleistung und des Eigengewichts.

Inkrafttreten: Die Änderungen treten ebenfalls am 1. April 2025 in Kraft.


Verlängerung und Erhöhung des Energiekrisenbeitrags-Strom (EKB-S)

- Verlängerung des EKB-S bis 1. April 2030, die zukünftigen Erhebungszeiträume gelten jeweils von 31. März bis 1. April des Folgejahres.
Erhöhung des EKB-S auf 95% (bisher 90%) der Überschusserlöse, die sich aus der Differenz zwischen erzielten Markterlösen und der gesetzlichen Obergrenze je MWh Strom ergeben.
- Mit dem Herabsetzen der Obergrenzen je MWh Strom (bisher EUR 120/MWh, nun EUR 90/MWh bzw EUR 100/MWh für ab 1. April 2025 in Betrieb genommene Stromerzeugungsanlagen) wurde die Bemessungsgrundlage ab 31. März 2025 faktisch erhöht.
- Die Verlängerung und Erhöhung des EKB-S treten mit 1. April 2025 in Kraft.

Verlängerung des Energiekrisenbeitrags-fossile Energieträger (EKB-F)

Verlängerung des EKB-F bis einschließlich Kalenderjahr 2029.

Ab Kalenderjahr 2024 ist die Bemessungsgrundlage weiterhin grundsätzlich jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn 5% über dem Durchschnittsbetrag liegt, der sich aus Gegenüberstellung von steuerpflichtigem Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes und dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums Kalenderjahre 2018 bis 2021 ergibt.

Die Verlängerung des EKB-F tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

Stabilitätsabgabe

Mit dem BSMG 2025 werden erhebliche Sonderbeiträge in Bezug auf die Stabilitätsabgabe für Banken eingeführt. Dabei ist vorgesehen, dass Kreditinstitute in den Kalenderjahren 2025 und 2026 zusätzlich zur bereits bestehenden laufenden Stabilitätsabgabe jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten haben. Neben den vorgesehenen Sonderzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 werden auch die Prozentsätze für die laufende Stabilitätsabgabe um rund ein Drittel erhöht.

Die Regelungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.

Das neue Gesetz bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen mit sich, die für die Praxis von großer Bedeutung sind und für einige Branchen weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Für die betroffenen Unternehmen wird es darauf ankommen, auf die sehr kurzfristig beschlossenen Änderungen entsprechend zu reagieren.

11.3.2025, Autoren: Martin Jann, Marlies Ursprung-Steindl, David Hunger und Bruno Knechtsberger; www.pwc.at