Steuerlicher Vorteil
Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) sind bis EUR 365,00 jährlich pro Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei. Sachzuwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsgeschenke, Gutscheine, Geldmünzen, etc.) sind bis zu EUR 186,00 jährlich pro Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei. Werden diese Freibetragsgrenzen überschritten, ist der übersteigende Mehrbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Besteht eine Teilnahmeverpflichtung?
Nein, eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht in der Regel nicht, da dies nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten zählt. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist diese freiwillig.
Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, gilt die Teilnahme an der Feier als Arbeitszeit und es entsteht kein Anspruch auf Mehrleistungsvergütung. Daran nicht teilnehmende Arbeitnehmer müssen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit nachgehen. Sofern sie daran gehindert sind, weil die gesamten betrieblichen Räumlichkeiten für die Feier benötigt werden, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Besteht Versicherungsschutz?
Grundsätzlich stehen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter Versicherungsschutz, wenn sie der Betriebsverbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen. Die Veranstaltung behält ihren dienstlichen Charakter bis diese beendet wird bzw. nicht mehr von der Autorität des Arbeitgebers (oder von ihm beauftragte Personen) getragen ist. Auch der Heimweg ist von der Versicherung erfasst. Problematisch kann es bei Unfallverursachung aufgrund Alkoholisierung, Übermüdung etc. werden und infolge zum Ausschluss der Versicherung.

30.11.2017 / www.huebner.at