Das Energiewirtschaftsgesetzes ("ElWG") soll die neun Landes-Elektrizitäts(wirtschafts-)gesetze und das bisherige Bundes-Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 ("ElWOG") ablösen. (Symbolbild: pixabay.com)
Das Energiewirtschaftsgesetzes („ElWG“) soll die neun Landes-Elektrizitäts(wirtschafts-)gesetze und das bisherige Bundes-Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 („ElWOG“) ablösen. (Symbolbild: pixabay.com)

Mitte Jänner wurde der – lang erwartete – Entwurf des neuen Energiewirtschaftsgesetzes („ElWG“) in Begutachtung geschickt. Es soll die neun Landes-Elektrizitäts(wirtschafts-)gesetze und das bisherige Bundes-Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 („ElWOG“) ablösen. Ob das neue Gesetz dafür die notwendige Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erreicht oder vorzeitigen Neuwahlen zum Opfer fällt, bleibt abzuwarten. Ziel des ElWG ist die Erleichterung der aktiven Teilnahme der Verbraucher am Energiemarkt und die Stärkung der Verbraucherrechte.

Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Erweiterung der Kundenrechte
    Durch das ElWG sollen die Rechte von Endkunden durch Einführung von umfassenden Informationspflichten und Bestimmungen betreffend Kundenservice und Beschwerdemöglichkeiten deutlich erweitert werden. Das Gesetz räumt den Endkunden auch ein Recht auf Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, ein Recht auf „Aggregierungsvertrag“ sowie ein Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers ein. Es soll auch das von der EU-Richtlinie geforderte hohe Schutzniveau, insbesondere bei der Transparenz der Lieferbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren, gesichert werden.
  • Intelligente Messgeräte („Smart Meter“)
    Es wurden neue umfassende Regelungen zu intelligenten Messgeräten geschaffen. Diese betreffen vor allem die Anforderungen an intelligenten Messgeräten, Zugang zu Messdaten und sonstige Informations- und Berichtspflichten der Netzbetreiber und der Regulierungsbehörde.
  • Neue Regelungen für Direktleitungen
    Der Anschluss an das öffentliche Netz für Direktleitungen soll erleichtert werden. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches soll das erhebliche Potenzial, das Direktleitungen für die Energiewende, insbesondere die gemeinschaftliche Energieerzeugung und den gemeinschaftlichen Verbrauch bringen können, gehoben werden. Die Direktleitung soll nun auch zur Übertragung von elektrischer Energie genutzt werden dürfen. Direktleitungen sollen auch Überschusseinspeisungen über die Kundenanlage in das öffentliche Netz ermöglichen.
  • Eigenversorger und Peer-to-Peer-Verträge
    Geregelt werden durch das ElWG auch Eigenversorger und Peer-to-Peer-Verträge. Eigenversorger können zusätzlich zu ihren Verträgen mit dem Lieferanten Verträge mit Endkundinnen und Endkunden über den Verkauf von eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen schließen. Lieferanten selbst dürfen keine Peer-to-Peer-Verträge abschließen.
  • Möglichkeit des flexiblen Netzzugangs
    Die Einführung der Möglichkeit eines flexiblen Netzzuganges ermöglicht erneuerbare Energien schneller ans Netz zu bringen, auch wenn das ursprünglich beantragte Ausmaß für den Netzzugang nicht gewährt werden kann. Diese ist somit eine temporäre Möglichkeit, Anlagen (vor allem auch Solaranlagen) früher Netzzugang zu gewähren. Das Gesetz sieht auch Sonderbestimmungen für PV- und Windkraftanlagen vor.
  • Virtuelle Zählpunkte
    In der Praxis haben sich schon virtuelle Zählpunkte etabliert. Diese sollen mit dem ElWG nun gesetzlich geregelt werden.
  • Geschlossene Verteilernetze
    Endlich werden auch Regelungen für geschlossene Verteilernetze eingeführt. Anders als ein reguläres Verteilernetz dienen geschlossene Verteilernetze einer geschlossenen Benutzergruppe (zB Indurstrie- und Gewerbeparks) und nicht der öffentlichen Versorgung.

5.2.2024, Autoren: Mag. Petra Artner und Priv-Doz. Dr. Bernhard Müller, DORDA Rechtsanwälte GmbH, www.dorda.at