Das Energieeffizienz-Reformgesetz, das Erneuerbare-Wärme Gesetz und die EU-Beschleunigungs-VO
Der Weg aus der Abhängigkeit hin zur Europäischen Klimawende: Nach einer längeren Pause nach Erlassung des Erneuerbaren-Ausbaugesetzes schickt die Bundesregierung neue, von der Wirtschaft und Industrie kritisierte Gesetzesvorhaben ins Rennen: einerseits neue Regelungen zur Energieeffizienz, andererseits ein Technologieverbot für Öl- und Gasheizungen. Ob diese legistischen Vorhaben den Status der Begutachtung „überleben“, ist unbekannt. Neu ist auch die EU-Beschleunigungs-VO, die die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energiequellen beschleunigen und so zur Energiewende beitragen soll
Ministerialentwurf des Energieeffizienz-Reformgesetzes in Begutachtung
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Ende Dezember 2022 den Entwurf des Energieeffizienz-Reformgesetzes 2023 (EEff-RefG 2023), das bis 18.1.2023 begutachtet wurde.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- die Festlegung einer indikativen absoluten Endenergieverbrauchszielverpflichtung von maximal 920 Petajoule im Kalenderjahr 2030 und die Einführung eines gesamtstaatlichen linearen Zielpfades;
- die Festlegung eines kumulierten Endenergieeinsparungsziels von mindestens 650 Petajoule im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030;
- die Betrauung des Energieregulators mit dem Vollzug von gesetzlich klar definierten Aufgaben;
- die Stärkung der Vorbildfunktion des Bundes sowie des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“; sowie
- die Erweiterung des Kreises bei begünstigten Haushalten zur Förderung sozial schwacher und energiearmer Haushalte.
Durch diese Änderungen soll ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zu den unionsweiten und nationalen Klima- und Energiezielen geleistet, aber auch der Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert gestärkt werden.
Das Ende von Gas- und Ölheizungen
Um der Verwirklichung der Ziele des Pariser Weltklimaabkommens 2015, des Europäischen Klimagesetzes sowie des österreichischen Ziels der Klimaneutralität bis 2040 gerecht zu werden, beschloss die Bundesregierung am 2.11.2022 im Ministerrat das Erneuerbare-Wärme Gesetz (EWG).
Derzeit existieren in Österreich 1,25 Mio Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit gasförmigen fossilen Brennstoffen sowie 640.000, die mit flüssigen oder festen betrieben werden. Mittels eines Stufenplans soll bis zum Jahr 2040 die Wärmeversorgung von Gebäuden vollständig auf erneuerbare Energieträger oder qualitätsgesicherte Fernwärme umgestellt werden. Bereits seit 1.1.2020 besteht ein Einbauverbot für feste und flüssige fossile Brennstoffe im Neubau durch das Ölkesseleinbauverbotsgesetz. Ab 2022 muss zwar noch nicht verpflichtend, aber bei Notwendigkeit des Tauschs einer Öl-, Kohle- und Koksheizung eine klimafreundliche Alternative folgen. Ab 2023 wird auch fossiles Gas in Neubauten verboten. Öl-, Kohle- und Koksheizungen, die ein bestimmtes Alter überschreiten, werden ab 2025 sukzessive und bis 2035 vollständig stillgelegt. Die endgültige Dekarbonisierung der gesamten Wärmeversorgung erfolgt bis 2040.
Diese Maßnahmen sollen vorrangig die Energieeffizienz verbessern, den Endenergieverbrauch senken sowie den Ausbau von Fernwärmesystemen vorantreiben. Außerdem wird dadurch ein großer Beitrag zur unionsweiten Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 geleistet.
Ob ein solches Technologieverbot und die Verpflichtung zum Austausch einer Prüfung des Verfassungsgerichtshofs standhalten werden, wird die Zukunft weisen. Gewiss liegt der Klimaschutz unstrittig im öffentlichen Interesse. Trotzdem ist jede Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels auf ihre Eignung und vor allem Verhältnismäßigkeit zu untersuchen. Gerade die Verpflichtung zum Tausch ab 2022 könnte überschießend und damit verfassungswidrig sein, weil Wirtschaftlichkeitsüberlegungen – wie das Gesetz im Allgemeinen – gänzlich außer Acht lässt.
Der nächste Schritt und die gleichzeitig große Hürde ist das Verfahren im Nationalrat. Für die Beschließung des Gesetzes ist nämlich eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Aufgrund der aktuell fehlenden Zwei-Drittel-Mehrheit musste der Gesetzesvorschlag von der Tagesordnung des letzten Wirtschaftsausschusses im Jahre 2022 genommen worden.
Die EU-Beschleunigungs-VO
Europa ist nach wie vor erheblich von Russischem Gas abhängig, was in einem Rekordanstieg der Gas- und Strompreise resultierte und Haushalte sowie Unternehmen in der EU vor große Herausforderungen stellte. Des Weiteren soll auf europäischer Ebene die Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien gegenüber anderen Regionen der Welt gestärkt und einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und der Umweltverschmutzung geleistet werden.
Dazu legt die EU-Beschleunigungs-VO einen Rechtrahmen fest, um die Genehmigungserteilung für erneuerbare Energiequellen zu beschleunigen, damit innovative Projekte im Erneuerbaren Bereich künftig rasch umgesetzt werden können – nur so kann die Energiewende gelingen. Betroffen sind insbesondere Solaranlagen, Repowering-Projekte und Wärmepumpen.
Konkret geht es um Folgendes: Bei Verfahren, in denen Interessenabwägungen gemacht werden müssen, gilt die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen als überwiegendes öffentliche Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Des Weiteren wird die Maximaldauer der Genehmigungsverfahren begrenzt und Genehmigungsfiktionen für kleinere Projekte geschaffen.
Die Verordnung ist seit 30.12.2022 in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von 18 Monaten. Die Verordnung ist in Österreich unmittelbar anwendbar, die Mitgliedstaaten können aber bestimmte einzelne Regelungen durch nationales Recht ausdehnen oder einschränken. Sie gilt für alle Genehmigungsverfahren, die seit dem Inkrafttreten eingeleitet wurden. Nationale Bestimmungen, die kürzere als die in der Verordnung vorgesehene Fristen vorsehen, bleiben unberührt.
7.2.2023, Autor: Priv-Doz Dr. Bernhard Müller, DORDA Rechtsanwälte GmbH, www.dorda.at