Neue Regelungen als Schutz gegen Hass im Netz. (Bild: pixabay.com)

Seit Anfang 2021 ist eine Fülle neuer Regelungen in Kraft, welche einen wirksamen Schutz gegen Hass im Netz bieten. Der allgemeine Bekanntheitsgrad dieser Gesetzesbestimmungen ist noch verbesserungswürdig. Ein in Kürze erscheinendes Buch wird Abhilfe schaffen. Hier werden zwei wesentliche neue Regelungen vorgestellt:

Das neue Mandatsverfahren
In der Zivilprozessordnung ist ein Sonderverfahren eingerichtet worden, welches für besonders massive Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verfügung steht. Dieses soll in Rechtsstreitigkeiten über Klagen zur Anwendung kommen, in denen ausschließlich

  • Ansprüche auf Unterlassung
  • wegen einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte
  • in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden.

Als beklagte Partei kommt einerseits jene Person in Betracht, welche das Hassposting verfasst hat, andererseits der Vermittler im Sinne von § 20 Abs 3 ABGB, dieser aber erst nach vorheriger Abmahnung. Reine Access-Provider gelten nicht als solche Vermittler. Sind Vor- und Zuname des Verfassers eines Hasspostings nicht bekannt, kann vom Diensteanbieter nach § 18 Abs 4 ECG verlangt werden, Name und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes bekannt zu geben.

Das Gericht kann dem Unterlassungsauftrag auf Antrag vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkennen, wenn die Fortwirkung der behaupteten rechtsverletzenden Handlung für die klagende Partei unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden oder mit tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar ist.

Da zu den neu definierten Rechtsverletzungen und dem dafür geschaffenen besonderen Verfahren sowie zu den Kriterien, bei deren Vorliegen eine sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden kann, naturgemäß noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, besteht ungeachtet des niedrigen Streitwertes von € 5.000,00 die Möglichkeit, diese Verfahren bis zum OGH zu bringen.
Prozessbegleitung beim selbständigen Antrag in Mediensachen und bei Privatanklagen
Auf ihr Verlangen ist Opfern psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Mit Anfang 2021 wurde die Prozessbegleitung u.a. auf Opfer fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems ausgeweitet sowie auf Opfer übler Nachrede, Beleidigung und Verleumdung, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde. Weiters kann zur Geltendmachung der Entschädigungstatbestände nach dem Mediengesetz Prozessbegleitung gewährt werden.

Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit diesem verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren. Juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass die juristische Prozessbegleitung nur das eigene Kostenrisiko beseitigt. Das in den Verfahren bestehende Risiko, der Gegenseite im Falle einer Niederlage im Verfahren deren Anwaltskosten zu ersetzen, bleibt bestehen.

Quelle: https://www.facultas.at/recht/hassimnetz / Autor: Mag. Franz Galla / www.rechtlich.at

Hass im Netz / Autor: Franz Galla