Konkret räumt das IFG – ab dem Inkrafttreten im September 2025 – jeder natürlichen und juristischen Person das Recht auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen ein.
Das IFG soll das gleichzeitig erlassene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Information gegenüber dem Staat konkretisieren und den Forderungen nach mehr Transparenz in Österreich gerecht werden. (Symbolbild: pixabay.com)

Am 31. Jänner 2024 hat der Nationalrat das neue Informationsfreiheitsgesetz („IFG“) und somit das Aus des Amtsgeheimnisses beschlossen. Konkret räumt das IFG – ab dem Inkrafttreten im September 2025 – jeder natürlichen und juristischen Person das Recht auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen ein. Zudem verpflichtet das IFG öffentliche Stellen zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen allgemeinen Interesses. Aber ist das IFG tatsächlich die kolportierte „Transparenzrevolution“?

Die proaktive Informationspflicht: Informationsfreiheit statt Amtsverschwiegenheit
Das IFG sieht eine proaktive Informationspflicht für Organe der Verwaltung und weiteren staatlichen Einrichtungen vor. Konkret werden diese (grundsätzlich) verpflichtet, „Informationen von allgemeinem Interesse“ – das sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, zB Tätigkeitsberichte, amtliche Statistiken, Studien, Gutachten und Verträge – zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat ehestmöglich – nach Wegfall eines etwaigen Geheimhaltungsgrundes – über ein zentrales, allgemein zugängliches und elektronisches Informationsregister (Open Data Österreich) zu erfolgen. Werden – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung – die Informationen nicht proaktiv durch das informationspflichtige Organ veröffentlicht, sieht das IFG allerdings keine Sanktion vor und somit erfährt die Allgemeinheit auch nicht welche Informationen überhaupt vorhanden sind.

Ausgenommen von dieser proaktiven Informationspflicht sind Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern und Gemeindeverbände, in denen Gemeinden zusammengeschlossen sind, die insgesamt weniger als 5.000 Einwohner haben, – das sind immerhin 1.834 von 2.093 Gemeinden in Österreich (Die Einwohnerstruktur der Österreichischen Gemeinden“, Österreichischer Gemeindebund Stand: Februar 2023, mwN). Diese sind somit nicht zur Veröffentlichung von Informationen allgemeinen Interesses verpflichtet. Die Umsetzung des Ziels möglichst weiten Zugang zu staatlichen Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu gewähren, kann einerseits durch diese Ausnahmebestimmung sowie des sanktionsfreien Unterlassens der Veröffentlichung kritisch hinterfragt werden.

Das Informationsbegehren des Einzelnen: Recht auf Zugang zu Informationen

Neben der proaktiven Veröffentlichung sind dem Einzelnen auf Antrag – ein formloses Informationsbegehren genügt – zudem die in § 2 Abs 1 IFG definierten Informationen innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen; dies gilt auch für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern. Sollte ua die Informationserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand für das Organ bedeuten (mangelnde bzw knappe Ressourcen begründen nicht ohneweiters das Vorliegen eines solchen Aufwands), sind die Informationspflichtigen gemäß § 9 Abs 3 IFG berechtigt, den Zugang zur Information zu versagen.

Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht: Geheimhaltungsgründe
Das IFG konkretisiert in § 6 Abs 1 eine Reihe von – teilweise weit gefassten Ausnahmetatbeständen – von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe): Sind bestimmte Schutzgüter zu wahren und ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, kann – sofern die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist – die Informationserteilung vom informationspflichtigen Organ verweigert werden. Die Ausnahmetatbestände in § 6 Abs 1 IFG gelten sowohl für die proaktive Informationspflicht als auch im Falle eines Informationsbegehrens eines Einzelnen. Die Ausnahmetatbestände reichen vom Interesse der nationalen Sicherheit über das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung bis zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper.

Hinsichtlich des Vorliegens von Geheimhaltungsgründen hat eine Interessensabwägung zwischen dem Recht des Einzelnen auf Informationsfreiheit und dem Interesse des Organs auf Geheimhaltung zu erfolgen. Bei der Abwägung ist – gemäß den Erläuterungen – vor allem auf die Tätigkeit von „social watchdogs“ (Nichtregierungsorganisationen und Journalisten, die die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu führen) Bedacht zu nehmen.

Verweigerung der Informationserteilung – was nun?
Für den Fall, dass das informationspflichtige Organ den Zugang zu den beantragten Informationen verweigert, ist in § 11 IFG eine Rechtsschutzmöglichkeit vorgesehen. Der Informationswerber kann schriftlich beantragen, dass über die Ablehnung des Zugangs ein Bescheid zu erlassen ist. Der Bescheid kann dann beim zuständigen Verwaltungsgericht oder – bei behaupteter Grundrechtsverletzung – beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Besondere Bestimmungen für private Informationspflichtige
Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, treffen ebenfalls die Pflicht zur Zugänglichmachung beantragter Informationen. Im Gegensatz zu staatlichen Organen sind diese aber nicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse verpflichtet. Darüber hinaus können sie die Auskunft verweigern, wenn dies der Abwehr einer Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit dient. Bei Auskunftsverweigerungen können sich die Informationswerber aber ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht bzw das zuständige Verwaltungsgericht im Land wenden.

Fazit
Das IFG soll das gleichzeitig erlassene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Information gegenüber dem Staat konkretisieren und den Forderungen nach mehr Transparenz in Österreich gerecht werden. Dieses Ziel ist aufgrund der Tatsache, dass die überwiegende Mehrheit der Gemeinden nicht von der proaktiven Informationspflicht umfasst ist, sowie der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 IFG – der weitreichende Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsieht – kritisch zu hinterfragen. Das Unterbleiben der Offenlegung von Informationen, die gemäß IFG proaktiv zu veröffentlichen sind, ist außerdem Sanktionslos und führt zu keinen rechtlichen Konsequenzen. Eine „Transparenzrevolution“ sieht wohl anders aus.

8.2.2024, Autorinnen: Christina Klapf und Vera Mitteregger , Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.fwp.at