Das „Kontrollsechstel“ – eine kleine Änderung mit großen Auswirkungen
2019 wurde im Rahmen des sogenannten „Steuerreformgesetzes I 2019/20“ eine vermeintlich kleine Änderung des Einkommensteuergesetzes vorgenommen, die dieses Jahr eine große Auswirkung auf die Lohnverrechnung haben wird.
In der Regel können die zwei Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) steuerbegünstigt (6% Lohnsteuer statt dem Steuertarif) abgerechnet werden. Neben den beiden Sonderzahlungen können auch bestimmte weitere Zahlungen mit dem günstigeren Steuersatz berücksichtigt werden z.B. Boni und Prämien unter bestimmten Voraussetzungen. Der maximale Betrag der begünstigt besteuert werden kann ist jedoch begrenzt – mit einem Sechstel der jährlichen laufenden Bezüge (daher der Begriff „Jahressechstel“).
Da das genaue Jahressechstel endgültig erst zum Jahresende berechnet werden kann (wenn alle Bezüge geflossen sind), wird unterjährig das Jahressechstel auf Basis der bisher geflossenen Bezüge „hochgerechnet“.
§ 77 EStG wurde im Rahmen des Steuerreformgesetzes um Absatz 4a ergänzt und regelt ab 2020, dass nach Zufluss des letzten laufenden Bezugs (somit entweder zum Jahresende oder bei Austritt), das Jahressechstel auf Basis der Ist-Werte neu berechnet werden muss. Stellt sich dabei heraus, dass durch die Hochrechnung „zu viel“ vom Jahressechstel verbraucht wurde, so ist die Versteuerung im Dezember / Austrittsmonat nachzuholen und auf das tatsächliche Jahressechstel zu „korrigieren“.
Auch wenn eine Eindämmung gewisser Steueroptimierung der Hintergrund für die Neuregelung gewesen sein soll (die klassische Prämienoptimierung ist davon nicht betroffen), wird in der praktischen Umsetzung eine Vielzahl an Dienstnehmern betroffen sein.
Ausgenommen vom Kontrollsechstel sind aktuell lediglich Mutterschutz und Elternkarenzen (inkl. Papamonat). Andere entgeltfreie Zeiten werden das Kontrollsechstel jedoch auslösen und ggf. zu einer Nachversteuerung im Dezember führen. So kann zum Beispiel ein längerer Krankenstand (mit Teilentgelt / Ende Entgelt) oder ein unbezahlter Urlaub zu einer solchen Korrektur führen und beim Dienstnehmer am Ende des Jahres/bei Austritt eine Nachzahlung auslösen.
Auch weniger drastische Schwankungen unterjährig können eine Nachversteuerung zur Folge haben – darunter auch eine Reduktion der Arbeitszeit, schwankende Überstundenauszahlungen oder sonstige variable Entgelte.
27.2.2020 / www.huebner.at