Das Neugründungs-Förderungsgesetz …
… und die Auswirkungen auf die Payroll
Wer ist „Neugründer“ im Sinne des NeuFöG?
Den Status „Neugründer“ hat, wer eine zuvor noch nicht vorhandene betriebliche Struktur im Rahmen eines Betriebes neu schafft. Dies kann ein gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder dem selbstständigen Erwerb dienender Betrieb sein.
Voraussetzung ist, dass die betriebsbeherrschende Person sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung im Firmenbuch stellt keine Betriebsneugründung im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes dar. Die Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb ist ebenfalls nicht begünstigungsfähig. Grundsätzlich können alle erfolgten Gründungshandlungen in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen zusammenhängend interpretiert werden.
Von welchen Lohnnebenkosten ist man befreit?
Innerhalb von 35 Kalendermonaten nach dem Kalendermonat der Neugründung, können die Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer reduziert werden. Innerhalb dieses Zeitrahmens werden folgende Abgaben für maximal 12 Monate (Gründungsmonat plus 11 weitere Monate) nicht erhoben:
- Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds („DB“)
- Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen („DZ“).
- Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers („WB“).
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Entgelt der im § 4 (1) ASVG genannten Personen („UV“).
Gilt die Befreiung für alle meine Mitarbeiter?
Innerhalb der ersten 12 Monate ab Gründung gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl der begünstigungsfähigen Arbeitnehmer. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach der Neugründung gelten die Begünstigungen ausschließlich für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.
Wie mache ich die Payroll richtig?
Die reduzierten Abgaben berücksichtigen Sie am besten gleich direkt bei der Erstellung der monatlichen Lohnverrechnung.
15.11.2021 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at