Degressive Abschreibung verlängert
Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC) wird der Wertverlust grundsätzlich in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht (Absetzung für Abnutzung = AfA).
Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden.
Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung
Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende AfA-Beträge über die gesamte Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) vom jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident. Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere steuerliche Bemessungsgrundlage erreicht werden (AfA-Vorzieheffekt).
Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden, welche nicht?
Die degressive AfA ist für ungebrauchte, nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven Afa gewechselt werden.
Dezidiert ausgenommen sind:
- Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos).
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Die Option der degressiven Abschreibung ist eine attraktive Alternative zur linearen Abschreibung und sollte bei Erwerb oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter jedenfalls überlegt werden.
14.3.2022 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at