Rechtlicher Hintergrund zur Entscheidung des EuGH zum Thema Karfreitag und zur neuen gesetzlichen Lage.

Für den Karfreitag am 19.4.2019 kann ein Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus einen Anspruch auf einen persönlichen Feiertag stellen (Foto: pixabay.com)

Die bisherige Regelung für den Karfreitag sah in Österreich so aus, dass aufgrund des Arbeitsruhegesetzes dieser Tag für Evangelische und Altkatholiken, ein Feiertag war. Wenn diese Mitarbeiter am Karfreitag arbeiteten, erhielten sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt auch Feiertagsarbeitsentgelt für jede gearbeitete Stunde, manche Kollektivverträge sehen darüber hinaus auch zusätzliche Zuschläge vor.

Der Anlassfall bezog sich nun auf einen Dienstnehmer, der an einem Karfreitag arbeitete und dafür ein Feiertagsarbeitsentgelt forderte, obwohl er weder evangelisch noch altkatholisch war. Da der Arbeitgeber seinen Forderungen nicht nachkam, klagte der Dienstnehmer. Der EuGH urteilte zugunsten des Dienstnehmers und stellte fest, dass die derzeitige Regelung in Österreich gleichheitswidrig ist, da Angehörige bestimmter Religionen besser gestellt sind als andere.

In den letzten Wochen entspannte sich nun eine heftige Diskussion, wie mit dem Karfreitag weiter zu verfahren sei. Es wurde nun beschlossen, dass der Karfreitag kein Feiertag mehr sein soll. Stattdessen wird es

  • einen „persönlichen Feiertag“ für jeden Mitarbeiter pro Urlaubsjahr geben,
  • der aus dem Urlaubskontingent entnommen wird und
  • auf den ein Rechtsanspruch besteht.
  • Dieser Anspruch muss 3 Monate vor der Konsumation des persönlichen Feiertages schriftlich dem Arbeitgeber übermittelt werden (in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes sind dies nur 2 Wochen).
  • Wenn ein Mitarbeiter an dem persönlichen Feiertag dann doch ausnahmsweise arbeitet (z.B. wegen eines Personalengpasses), so gebührt neben dem Urlaubsentgelt für diesen Tag auch das Entgelt für die geleistete Arbeitszeit

Vergangenheit
Für die Vergangenheit könnten Mitarbeiter, die Feiertagsarbeitsentgelt für Karfreitage nachweislich verlangten, jedoch vom Arbeitgeber nicht erhielten, diesen Anspruch nachfordern. Natürlich sind dabei Verfalls- und Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen.
Kam es in der Vergangenheit zu keinem derartigen Verlangen bzw. kann kein derartiges Verlangen nachgewiesen werden, so entstand auch kein Entgeltsanspruch.

Andere Rechtsquellen
Darüber hinaus kann es auch in anderen Rechtsquellen (z.B. Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, …) ähnliche diskriminierenden Karfreitagsregelungen geben, diese sind nach der neuen gesetzlichen Regelung unwirksam.

Fazit für den kommenden Karfreitag
Für den kommenden Karfreitag am 19.4.2019 kann ein Mitarbeiter daher 2 Wochen im Voraus einen Anspruch auf einen persönlichen Feiertag stellen.

18.3.2019, Autor: www.huebner.at