Seit 3.1.2018 können auf Antrag bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) verbindliche Rechtsauskünfte für die aufsichtsrechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten, beantragt werden. Die im Rahmen dieses sogenannten „Pre Clearing-Verfahrens“ ergehenden „Auskunftsbescheide“ sollen zur Verbesserung der Transparenz der Entscheidungsfindung der FMA und zur Rechtssicherheit beitragen. Der Auskunftsbescheid soll Personen, die neuartige Geschäftsmodelle („FinTechs“, „Start-Ups“) entwickeln, die Möglichkeit bieten, sich vorab rechtsverbindlich über Geschäftsmodelle und damit einhergehende Konzessionspflichten zu informieren.
Voraussetzungen für die Erlassung eines rechtsverbindlichen Auskunftsbescheids.

Gemäß § 23 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) können Rechtsfragen zu Sachverhalten im Zuständigkeitsbereich der FMA Gegenstand eines Auskunftsbescheides sein. Dabei können nur Rechtsfragen im Zusammenhang mit folgenden Gesetzen und Verordnungen an die FMA gerichtet werden:
• Bankwesengesetz (BWG);
• Sparkassengesetz (SpG);
• Bausparkassengesetz (BSpB);
• Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz.

Grundsätzlich darf für eine rechtsverbindliche Auskunft der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht sein. Ist der Sachverhalt dennoch bereits verwirklicht, muss sich der Antrag auf eine künftig wesentlich geänderte Rechtslage beziehen, soweit diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits kundgemacht wurde.

Legitimation zur Beantragung eines Auskunftsbescheids
Zur Antragstellung sind natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben, befugt.

Kosten für den die Antragstellung
Der Antragsteller muss für die Bearbeitung des Antrags einen Verwaltungskostenbeitrag entrichten. Die genaue Höhe des Kostenbeitrags bemisst sich nach der FMA-Gebührenverordnung, wobei die Bandbreite der Kosten zwischen EUR 1.500 bis EUR 10.000 liegt. Die konkrete Höhe ist letztlich von dem zu klärenden Sachverhalt abhängig. Für Rücknahmen oder Zurückweisungen des Antrags wird eine Pauschale von EUR 500 fällig.

Inhalt des Antrags
Der Antrag ist schriftlich bei der FMA einzubringen und hat eine (i) ausführliche Darstellung des Sachverhaltes, (ii) die Ausführung des besonderen Interesses an der Klärung des Sachverhaltes, (iii) die Darlegung des Rechtsproblems, (iv) die Darstellung konkreter Rechtsfragen sowie (v) eingehend begründete Rechtsansichten zu den konkreten Rechtsfragen zu enthalten.

Fazit
Die Regelungen rund um den neuen Auskunftsbescheid bzw das Pre Clearing-Verfahren sind durchaus begrüßenswert, zumal dadurch zu mehr Rechtssicherheit beigetragen wird und sich die Gefahr minimiert, bei Unternehmensgründung im Dschungel der gesetzlichen Regelungen möglicherweise den Überblick über für das Unternehmen relevanten Fragen zu verlieren. Vor dem Hintergrund der inhaltlichen Anforderungen an den Antrag zur Erlassung eines Auskunftsbescheides, der oft komplexen Sachverhalte sowie der sich daraus ergebenden Rechtsfragen und Rechtsmeinungen kann aber oftmals auch zusätzlicher Beratungsbedarf entstehen.

29.1.2018, Autor: Stefan Steinkogler
Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH / www.jankweiler.at