Die Kurzparkzone in der Lohnverrechnung
Payroll. Wenn ab März 2022 in Wien fast flächendeckend für das Parken bezahlt werden muss, werden Firmenparkplätze für Mitarbeiter steuerpflichtig.
Wenn nämlich der Arbeitsplatz und ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Park- oder Garagenplatz in einer Kurzparkzone liegen, wird das Parken für den Mitarbeiter dort zu einem „geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis“. Und dieser muss als Sachbezug in der Lohnverrechnung angesetzt und versteuert werden. Unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Parkmöglichkeit für den Arbeitgeber sind pauschal 14,53 Euro pro Monat anzusetzen. Und zwar auch dann, wenn man
- den Firmenparkplatz nicht täglich, sondern nur fallweise nützt
- keinen eindeutig zugewiesenen, fixen Parkplatz hat
- sich den Platz mit Kollegen teilt
- mit dem Firmen-PKW parkt.
Steuerfrei bleibt:
- gelegentliches privates Parken (hierdurch wird der Sachbezugswert nicht erhöht)
- Parkmöglichkeit für einspurige KfZ
Achtung beim Parken in Wohnungsnähe:
Stellt der Arbeitgeber eine Parkmöglichkeit in Wohnungsnähe des Mitarbeiters zur Verfügung, die dieser ständig privat nutzen kann, dann wird der Sachbezugswert nach den tatsächlichen Kosten (bezahlte oder ortsübliche Miete) bemessen und wird damit wohl wesentlich höher liegen.
Kostenersätze
Leistet der Mitarbeiter einen Kostenersatz an den Arbeitgeber, so vermindert sich der anzusetzende Sachbezugswert. Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze können jedoch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
7.2.2022, Autor/Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at