Restrukturierungsrichtlinie zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen in Österreich. (Symbolbild: pixabay.com)

Im Juli 2021 trat neben der „Gesamtreform des Exekutionsrechts“ und Neuerungen für die Entschuldung natürlicher Personen auch die neue Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft. Damit wurde eine EU-Richtlinie aus 2019 zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen in Österreich umgesetzt und ein gerichtliches, vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren geschaffen.

Die ReO setzt vor Eintritt der materiellen Insolvenz an und soll für Unternehmen eine zusätzliche Sanierungsmöglichkeit schaffen. Neben der außergerichtlichen Sanierung – die stets Einvernehmen mit allen beteiligten Gläubiger:innen erfordert – blieb bislang de facto nur die Sanierung im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Das neue Restrukturierungsverfahren steht Unternehmen offen, die sich in einem Zustand „wahrscheinlicher Insolvenz“ befinden, die aber (noch) nicht zahlungsunfähig sind. Ziel ist es, bestandfähige Unternehmen möglichst zu erhalten und unnötige Liquidationen zu vermeiden.

Kern des Verfahrens ist die Möglichkeit, mit Zustimmung einer Gläubigermehrheit Forderungskürzungen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger:innen vorzusehen. Zu diesem Zweck hat die:der Schuldner:in einen Restrukturierungsplan vorzulegen, über den die Gläubiger:innen in einer Gerichtstagsatzung abstimmen. Welche Gläubiger:innen einbezogen werden, entscheidet das antragstellende Unternehmen selbst (nach sachlichen Kriterien). Die Gläubiger:innen werden dabei von der:vom Schuldner:in zwingend in Gläubigerklassen eingeteilt: Das Gesetz sieht beispielsweise für Gläubiger:innen mit besicherten Forderungen, Gläubiger:innen mit nachrangigen Forderungen und für „besonders schutzbedürftige“ Gläubiger:innen jeweils eine eigene Klasse vor. Die erforderlichen Mehrheiten müssen dabei grundsätzlich in jeder Gläubigerklasse erreicht werden – unter gewissen Voraussetzungen ist es im Rahmen eines sogenannten klassenübergreifenden Cram-Downs jedoch möglich, die Zustimmung einzelner Klassen gerichtlich zu ersetzen. Im Verfahren besteht grundsätzlich Eigenverwaltung. Das Gericht kann jedoch einen „Restrukturierungsbeauftragten“ bestellen, der gewisse – im Einzelfall festzulegende – Überwachungs- bzw Entscheidungsbefugnisse erhält. Darüber hinaus kann für die Dauer des Verfahrens (grundsätzlich für höchstens drei Monate) eine Vollstreckungssperre angeordnet werden, um der:dem Schuldner:in die Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs während der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan zu ermöglichen. Das Gesetz sieht zudem ein „vereinfachtes Verfahren“ vor, wenn die:der Schuldner:in nur Finanzgläubiger:innen einbezieht. Liegt die notwendige Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger:innen bereits bei Antragstellung vor, ist keine Abstimmung in einer Gerichtsverhandlung notwendig. Dieser Verfahrenstyp stärkt auch in außergerichtlichen Verhandlungen über finanzielle Restrukturierungen die Verhandlungsposition des Unternehmens: Einzelne „Akkordstörer“ können ein tragfähiges Restrukturierungskonzept nun nicht mehr ohne Grund torpedieren und gegen die Interessen der Mehrheit der Gläubiger:innen agieren – schließlich kann deren Zustimmung im vereinfachten Verfahren vom Gericht ersetzt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis das neue Restrukturierungsverfahren annehmen wird. Zur Sanierung von Unternehmen sind in Österreich sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Restrukturierungen als geeignete Instrumentarien etabliert. Insbesondere das vereinfachte Verfahren könnte unserer Einschätzung nach durchaus eine wichtige Rolle einnehmen.

8.11.2021 / Autoren: Dr. Clemens Jaufer und Mag. Alexander Painsi / Jaufer Rechtsanwälte GmbH / www.jaufer.com

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