Der Abschluss des Geschäftsjahres naht mit riesen Schritten. Aus diesem Grund möchten wir Sie gerne im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht auf das Erfordernis der Erstellung sowie Überprüfung des Jahresbelegs hinweisen.

Folgendes gilt es zu beachten:

1. Erstellung des Jahresbelegs:
Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres ist mit jeder Registrierkasse bis zum 31. Dezember 2017 ein Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) zu erstellen. Der Jahresbeleg ist wie jeder andere Monatsbeleg ein Nullbeleg. Für den Ausdruck des Belegs gilt die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren. Sofern Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice an FinanzOnline übermittelt, sind Ausdruck und separate Aufbewahrung nicht erforderlich. Für die Erstellung des Jahresbelegs ist die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte) erforderlich.

2. Prüfung des Jahresbelegs
Für die verpflichtende Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkasse ist der Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar 2018 entweder manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über das Registrierkassen-Webservice bereit zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung der Frist von 15. Februar als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden könnte.

Besonderes:
Sofern Sie ein Geschäft betreiben, das am 31. Dezember über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet, kann der Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31. Dezember bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellt werden, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31. Dezember zurechnen.

Sofern Ihr letzter Barumsatz nicht im Dezember, sondern zB im Oktober stattgefunden hat, wird auch der Monatsbeleg Oktober als Jahresbeleg akzeptiert. Sie müssen in diesem Fall für die Prüfung dieses Belegs nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.

19.12.2017, www.huebner.at