Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2019
Änderungen im Überblick.
Begründung findet dieses kurze Wartungsintervall einerseits im fortlaufenden Bestreben des BMF durch regelmäßige Wartung der EStR Einzelerlässe bestmöglich zu vermeiden andererseits wohl aber auch in der von der letzten Bundesregierung geplanten Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2020), dessen Kundmachung für das Jahr 2021 vorgesehen war. Dass eine Wartung der Einkommensteuerrichtlinien kurz vor dem Inkrafttreten des neuen Einkommensteuergesetzes nicht zielführend erscheint, liegt auf der Hand. Aufgrund der kurzen Wartungsspanne konzentriert sich die diesjährige Wartung, neben der regelmäßigen Integration wesentlicher Entscheidungen der Höchstgerichte, im Wesentlichen auf die legistischen Änderungen in Bezug auf Einkünfte aus Leitungsrechten sowie bei der Entstrickungsbesteuerung (Exit Tax), deren Umsetzung im Zuge das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) erfolgte und somit nicht mehr Eingang in den letztjährigen Wartungserlass gefunden hat. Im Folgenden haben wir die Highlights für Sie zusammengefasst.
Abzugsteuer auf Einkünfte aus Leitungsrechten:
- Klargestellt wird, dass nur die im EStG abschließend aufgezählten Unternehmen im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Erdöl und Fernwärme zum Abzug verpflichtete Infrastrukturbetreiber sind. Gebietskörperschaften (zB Gemeinden) sind laut Richtlinien ebenfalls keine Infrastrukturbetreiber. Zahlungen anderer Unternehmen, wie Telekommunikationsunternehmen oder aus Anlass der Verlegung von Wasserleitungen durch Gemeinden, fallen somit jedenfalls nicht unter die Abzugspflicht.
- Erfasst sind grundsätzlich alle regelmäßig aus Anlass der Leitungseinräumung anfallenden Zahlungen an Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter. Dies gilt auch für Optionsentgelte aus der Einräumung einer Option auf Abschluss eines Leitungsvertrags. Klargestellt wird, dass die Umsatzsteuer konsequenterweise nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
- Da die Abzugsteuer sich auf Einkünfte bezieht, sind grundsätzlich die mit den Einnahmen wirtschaftlich verbundenen Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Vereinfachend sehen die EStR vor, dass nur die wichtigsten Aufwandskategorien (wie zB vorübergehende Bewirtschaftungserschwernis, erhöhte Schlägerungskosten, Aufwand für Schadensbehebung an Anlagen iZm der Leitung, Verfahrenskosten, Rechtsvertretungskosten) von der Kürzung betroffen sind und eine solche nur zu erfolgen hat, wenn derartige Aufwendungen im Rahmen der Vereinbarung mit dem Infrastrukturunternehmen betraglich ausdrücklich abgegolten werden.
Entstrickungsbesteuerung (Exit Tax):
Für alle nicht unter das Umlaufvermögen zu verbuchenden Wirtschaftsgüter beträgt der Ratenzahlungszeitraum ab 1.1.2019 fünf Jahre (zuvor sieben). Fälligkeitstermin der Ratenzahlung ist der 30.6. eines jeden Jahres. Zusätzlich werden neben den schon weiter oben angeführten bisherigen Tatbeständen nunmehr auch dann die offenen Raten fällig gestellt, wenn der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder eine solche abgewickelt wird, sowie im Falle, dass der Steuerpflichtige eine Rate binnen drei Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet. Sollte es zum Ausscheiden eines EU/EWR-Staates aus dem EU/EWR-Raum kommen, führt dies zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten oder Festsetzung der Steuer, wenn zuvor bereits ein Entstrickungstatbestand mit Ratenzahlung oder Nichtfestsetzung verwirklicht wurde (Brexit Regelung).
Klarstellung Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft
Durch die stetige Modernisierung und Entwicklung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben etablieren sich auch neue Produktionsformen, bei denen zunehmend künstliche Produktionsmittel zum Einsatz kommen. Da die Kategorisierung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Produktion mithilfe von Naturkräften erfordert, stellt sich somit die Frage, ob diese modernen Produktionsformen diesem Anspruch noch gerecht werden und weiterhin der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind. Die EStR bieten hierfür nun die folgenden Abgrenzungshilfen.
- Werden im Erzeugungsprozess Naturkräfte unter labormäßigen Bedingungen eingesetzt, sind die Einkünfte daraus nicht mehr unter Land- und Forstwirtschaft zu subsumieren. Nach den EStR liegen solche labormäßigen Bedingungen bei einem technisch standardisierten Prozess vor, der sich von einer gewerblichen Produktion nicht mehr unterscheidet. Davon ist bei Produktion von Algen oder Plankton in abgeschlossenen Systemen auszugehen.
- Werden im Erzeugungsprozess Naturkräfte nicht unter labormäßigen Bedingungen wirksam, sind die Einkünfte daraus weiterhin den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Zu dieser Gruppe neuer Produktionsformen gehören insbesondere die Indoorproduktion von Hanf, die Produktion von Algen in offenen Systemen, die Sprossen- bzw Microgreens-Produktion und die Pilzzucht.
Wartung aus Anlass der Judikatur
Strafverfahrenskosten abzugsfähig?
Angepasst wurden die EStR in puncto Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten. Grundsätzlich ist nur ein Abzugsverbot für Strafen und Geldbußen gesetzlich verankert. Nach der früheren Judikaturmeinung war eine Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nur im Falle eines Freispruchs und der ausschließlichen Zuordnung des Delikts zur betrieblichen Tätigkeit gegeben. Nunmehr sind hingegen Strafverteidigungskosten unabhängig davon abzugsfähig, ob die zur Last gelegte Tat zu einer Verurteilung geführt hat, solange bei der Tat ein ausschließlicher und unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang besteht. Ist ein betrieblicher Zusammenhang nicht eindeutig gegeben, steht die strafbare Handlung in einem privaten bzw nicht beruflichen Veranlassungszusammenhang und eine Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten ist nicht gegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies insbesondere bei Vermögensdelikten wie Diebstahl oder Untreue der Fall sein wird.
Sportlerpauschalierung
Neu findet sich in den Richtlinien die Klarstellung, dass nur bei organisierten sportlichen Wettkämpfen, die unter Beachtung bestimmter Regeln vor einem Publikum ausgetragen werden, eine Sportveranstaltung iSd Sportlerpauschalierungsverordnung vorliegt. Insbesondere ist dies für Extremsportarten relevant, die regelmäßig ohne genau vordefiniertes Regelwerk und unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Diese sind somit von der Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung ausgeschlossen sind.
2.9.2019, Autor: Bruno Knechtsberger / www.deloitte.at