Ende der „österreichischen Limited“ durch den Brexit
Mit 29.3.2019 wird der erklärte Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wirksam. Die politischen Verhandlungen über die Beendigung der alten und die Gestaltung der neuen Beziehungen laufen, deren Ausgang ist allerdings ungewiss. Ein „Hard Brexit“ – also einem Bruch mit der EU ohne klar vereinbarte Regeln – ist nicht ausgeschlossen. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden zahlreiche der mannigfaltigen Themen ungeregelt sein.
Mit dieser Trennung ohne oder mit einem nicht umfassenden Abkommen wird das Vereinigte Königreich zu einem bloßen Drittstaat. In einem sehr speziellen gesellschaftsrechtlichen Bereich trifft dies auch Österreich hart: Die beliebte mit Verwaltungssitz in Österreich ist in Gefahr.
Innerhalb der EU leitet sich die Anerkennung der nationalen Gesellschaftsformen aus dem Binnenmarkt ab. Eine in einem Drittstaat gegründete Kapitalgesellschaft ist hingegen nach der verbreiteten Sitztheorie nur dann anzuerkennen, wenn sich auch der Sitz der Hauptverwaltung in diesem Drittstaat befindet, im Fall der britischen Limited also im Vereinigten Königreich. Befindet sich der Verwaltungssitz der Limited jedoch in Österreich so fehlt die automatische Anerkennung. Dies bedeutet für die Limited mit Sitz in Österreich die Gefahr einer Löschung aus dem Firmenbuch.
Folgt man der modifizierten Sitztheorie, so kommt es sogar zu praktisch größeren Problemen: Diese nimmt nämlich eine Umwandlung in eine Rechtsform des Sitzstaates an. Die Gesellschaft wird dabei als rechts- und parteifähig anerkannt, aber als Personengesellschaft heimischen Rechts bewertet. Damit werden die Gesellschafter persönlich haftbar!
Ein Schwenk des nationalen oder europäischen Gesetzgebers weg von der Sitztheorie hin zur Gründungstheorie, derzufolge für die Gesellschaft die Rechtsordnung des Gründungsstaates maßgeblich ist und bleibt, ist für Drittstaaten nicht erkennbar.
Den zahlreichen „österreichischen“ Limited droht somit durch den Brexit die Löschung oder Umqualifizierung in eine Personengesellschaft mit persönlicher Haftung der Gesellschafter. Dies erfordert vorausschauende Planung, denn Gegenmaßnahmen nehmen Zeit in Anspruch. Am 30.3.2019 ist es möglicherweise zu spät.
1.11.2017, Autor: Dr. Lukas Flener / www.fwp.at