Ende des reduzierten Umsatzsteuersatzes für Kulturveranstaltungen ab 2022
Am 10.12.2020 wurde vom Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Bereits seit 1.7.2020 sieht das Umsatzsteuergesetz einen temporär reduzierten Umsatzsteuersatz iHv 5% zur Unterstützung der Kulturbranche vor. Ursprünglich war die entsprechende Gesetzesbestimmung bis Ende 2020 befristet, wurde jedoch durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis Ende 2021 verlängert.
Reduzierter Umsatzsteuersatz von 5% statt 13% bzw 10%
Abweichend von § 10 Abs 2 bzw Abs 3 UStG kommt gemäß § 28 Abs 52 Z 1 lit b UStG für Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte und Museen im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2021 ein ermäßigter Steuersatz iHv 5% zur Anwendung. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% ist unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar (für gemeinnützige Veranstalter gilt sonst ein Umsatzsteuersatz von 10%) und geht diesen vor.
Auswirkungen auf die Rechnungsausstellung für Veranstalter
Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung ist auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage und Aussagen der Finanzverwaltung folgendes zu beachten:
Verkauf von (Einzel-)Eintrittskarten mit Veranstaltungsdatum 2022
Generell kann festgehalten werden, dass bei einer Änderung des Steuersatzes der Leistungszeitpunkt und nicht die Zahlung ausschlaggebend ist. Viele Kulturbetriebe werden noch im laufenden Jahr Eintrittskarten für Veranstaltungen verkaufen und vereinnahmen, deren Aufführungsdatum im Jahr 2022 liegt. Grundsätzlich gilt für An- bzw Vorauszahlungen, dass diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern sind. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter (Anzahlungs-)Rechnungen zu erfolgen. Alternativ hält die Finanzverwaltung fest, dass Unternehmer das Entgelt zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern können, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Verkauf von Abonnements für den Zeitraum 2021/2022
Zahlreiche Veranstalter haben bereits mit den Abonnement Verkäufen für die Spielzeit 2021/22 begonnen. Im Fall solcher Abonnements kommt es daher während des Leistungszeitraumes zu einer Änderung des Steuersatzes. Auch bei derartigen Leistungen gilt im Prinzip der Grundsatz, dass auf den Leistungszeitpunkt abgestellt wird. Hinsichtlich Abonnements (und anderen Dauerleistungen) hält die Finanzverwaltung jedoch fest, dass zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten vereinfachend davon ausgegangen werden kann, dass die (Abo-) Leistung mit der Rechnungslegung als ausgeführt gilt. Dadurch entfällt das Erfordernis der Aufteilung der Umsatzsteuer auf die beiden Jahre. Demnach wäre das Abonnement bei Rechnungsausstellung in 2021 mit 5% zu fakturieren; eine aliquote Berichtigung ab 1.1.2022 ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann jedoch durch den Steuerpflichtigen vorgenommen werden.
16.7.2021 / Autorin: Mag. Barbara Behrendt-Krüglstein / Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH / www.deloitte.at