Die Pauschalförderung von Energiekosten für Klein- und Kleinstunternehmen kann auch für Energiekosten des Jahres 2023 wieder rückwirkend beantragt werden
Die Pauschalförderung von Energiekosten für Klein- und Kleinstunternehmen kann auch für Energiekosten des Jahres 2023 wieder rückwirkend beantragt werden. (Symbolbild: pixabay.com)

Anträge für die Energiekostenpauschale 2 sind von 20. Juni 2024, 12:00 Uhr bis 8. August 2024, 12:00 Uhr möglich.

Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von EUR 10.000 und einem Höchstjahresumsatz von EUR 400.000.
Alle Informationen zum Energiekostenpauschale finden Sie kompakt zusammengefasst auf einer eigenen Informationsseite unter www.energiekostenpauschale.at.
Dort können Sie außerdem mit dem Selbst-Check schnell prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen. Ergänzend gibt es online die FAQs.

Hinweis
Die Förderung muss direkt von Ihnen als Unternehmer*in beantragt werden.

25.6.2024, Quelle/Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at