Am 23. November wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. (Symbolbild: pixabay.com)

Die aws hat am Mittwoch, den 23. November 2022 die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Die wesentlichen Informationen aus diesen Unterlagen ergänzend und klarstellend zu den bisher bekannten Informationen sind:

  • Ob ein Unternehmen energieintensiv ist, wird ausschließlich daran beurteilt, ob die Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens drei Prozent des Produktionswerts ausmachen. Eine Beurteilung anhand der bezahlten nationalen Energiesteuer ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. In der Richtlinie und den FAQs finden sich auch Hinweise, wie die Energie- und Strombeschaffungskosten und der Produktionswert zu ermitteln sind.
  • Für Unternehmen mit bis zu 700.000 Euro Jahresumsatz ist die Energieintensität keine Voraussetzung. Bei Neugründungen des Jahres 2021 wird diese Umsatzgrenze auf Monats- oder Quartalsbasis aliquotiert.
  • Gefördert werden immer nur Energiemengen, die gekauft und verbraucht wurden. Zur Einlagerung gekaufte Energiemengen oder im Unternehmensverbund selbst erzeugte Energiemengen werden nicht gefördert. Bei Weiterverrechnung von Energiekosten innerhalb verbundener Unternehmen sind die Preise zu verwenden, der dem einkaufenden Unternehmen im Unternehmensverbund von einem Dritten verrechnet wurden. Auch wenn kein eigener Zählpunkt mit einer Netzgesellschaft besteht, sind die Einkaufspreise ohne Aufschlag zu verwenden, die am vorgelagerten Zählpunkt bezahlt wurden.
  • Bei Anträgen für die Basisstufe (Stufe 1) kann die Energieintensität alternativ auf den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2022 abstellen. In diesem alternativen Zeitraum in 2022 kann für die Angabe des Produktionswertes alternativ auch der Umsatz abzüglich Einkauf von Handelswaren verwendet werden, also ohne Berücksichtigung der Vorratsveränderungen. Und bei Unternehmen, in denen kein gemessener Verbrauch auf Monatsbasis und somit keine genauen Kosten ermittelbar sind, können geleistete Akontozahlungen als Kosten herangezogen werden. Falls der Verbrauch je Energieart 1 Mio. kWh nicht überschreitet und falls für die Zählpunkte keine monatlichen Abrechnungen durchgeführt werden, können in der Basisstufe die Verbrauchsmengen auch über eine Hochrechnung aus den Jahresmengen 2021 ermittelt werden. Für die einzelnen Energiearten können auch verschiedene der genannten Ermittlungsmethoden verwendet und für den Antrag kombiniert werden.
  • Anträge in der Basisstufe (Stufe 1) können nur Unternehmen stellen, deren Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten im Jahr 2021 nicht mehr als 16.000.000 Euro betragen haben.
  • Bei Anträgen für die Berechnungsstufen (Stufen 2-4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb des Förderzeitraumes beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen. Somit können Monate, in denen es im Jahresvergleich nicht zu einer Verdoppelung des Energie-Einkaufspreises gekommen ist bzw. in denen keine Betriebsverluste angefallen sind, weggelassen werden.
  • Für die Berechnungsstufen 3 und 4 sind auf Monatsebene Betriebsverluste (negatives EBITDA) nachzuweisen. Bei der Ermittlung des monatlichen EBITDAs können vereinfachend zahlreiche Werte aus dem letzten Jahresabschluss aliquot fortgeschrieben werden und für die notwendigen monatlichen Bestandsaufnahmen können Schätzverfahren angewendet werden. Alternativ kann auch ein vorliegender Quartalsabschluss im Rahmen eines Konzernabschlusses oder ein Halbjahresfinanzbericht nach dem Börsegesetz auf einzelne Monate aliquotiert werden.
  • Im Unternehmensverbund können die einzelnen Unternehmen ihre Anträge in verschiedenen Förderstufen stellen. Als Zuschussobergrenze für den gesamten Unternehmensverbund kommt derjenige Betrag zur Anwendung, mit dem die höchste verwendete Förderstufe limitiert ist.
  • In der Richtlinie wurden die durchzuführenden Energiesparmaßnahmen (Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Außentüren) und ihre Ausnahmen im Detail definiert.
  • Mit der Richtlinie wurde festgelegt, dass Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr an Vorstände und Geschäftsführer mit 50 Prozent der Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 limitiert sind. Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr, die vor dem 23. November 2022 (Tag der Veröffentlichung der Richtlinie) geleistet wurden, sind hier nicht betroffen.
  • Für den Förderantrag hat ein:e Wirtschaftsprüfer:in bzw. ein:e Steuerberater:in einen Bericht zu erstellen, in dem der:die Wirtschaftsprüfer:in bzw. der:die Steuerberater:in Feststellungen zur angegebene Branche des Unternehmens, der Eigenschaft als energieintensives Unternehmen, den angegebenen Kosten zur Ermittlung des Zuschusses und gegebenenfalls zu den angegebenen Betriebsverluste zu tätigen hat. Dieser Bericht basiert auf den vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen, eine materielle Prüfung der Angaben des Unternehmens ist dafür nicht notwendig. Der Förderantrag kann aber durch die aws und nachträglich durch die Abgabenbehörden überprüft werden. Die dafür notwendigen Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Am Montag, den 28. November 2022 hat die Möglichkeit geendet, die für diese Förderung verpflichtend notwendige Voranmeldung durchzuführen. Nach Ablauf dieser Voranmeldfrist wird die aws allen Unternehmen, die eine Voranmeldung durchgeführt haben, nach der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitfenster für die Antragstellung zuteilen. Alle Antragszeiträume enden spätestens mit 15. Februar 2023.

Die Richtlinie kann unter folgendem Link abgerufen werden: Energiekostenzuschuss für Unternehmen (aws.at). Weiters wurden erweiterte FAQs veröffentlicht, die unter diesem Link abgerufen werden können: Energiekostenzuschuss_FAQ.pdf (aws.at).

29.11.2022, Autoren: Andreas Steiner-Posch, Markus Stefaner, Christoph Harreither; Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., www.ey.com