Energiekostenzuschuss II
Der Entwurf der Richtlinie sowie der FAQ zum Energiekostenzuschuss II wurde in der Fassung vom 8. November 2023 auf der Homepage der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (aws) veröffentlicht. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, welche weiterhin ausständig ist. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte (Stand 9. November 2023):
Förderungsfähige Unternehmen
Förderungsfähig in der Basisstufe sowie den Berechnungsstufen 2 und 5 sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG. Zudem sind Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung landwirtschaftlich unternehmerisch tätig sind und ein beheizbares Gewächshaus betreiben antragsberechtigt, soweit sie nicht gemäß Punkt 8.7 der Richtlinie von der Förderung ausgeschlossen werden.
In den Berechnungsstufen 3 und 4 muss zudem das Kriterium der Energieintensität erfüllt sein.
Unternehmen, die ab dem 1. Jänner 2021 neu gegründet wurden, können ausschließlich Anträge in der Basisstufe stellen.
Nicht förderungsfähig sind u.a.:
- „Staatliche Einheiten“: Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria mit Kennung S.13 geführt werden.
- Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit
- Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2021 für Stufen 2 bis 5
- Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2022
- Unternehmen, die in folgenden Sektoren (Hauptbranche) tätig sind:
- Unternehmen der Energieversorgung
- mineralölverarbeitende Unternehmen
- Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
- Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
- Banken- und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
- Realitätenwesen
- Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (ausgenommen solche in beheizbaren Gewächshäusern) sowie Fischerei und Aquakultur
- Verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe
- Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten bei anderen öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden
Energieintensität
Ein Unternehmen gilt dann als energieintensiv, wenn sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mind. 3% des Produktionswertes belaufen. Die Feststellung erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Basis des Jahresabschlusses 2021/22) und wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letztverfügbaren Jahresabschlusses.
Alternativ kann die Ermittlung der Energieintensität auf Basis von Werten im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 ermittelt werden. Wenn diese Methode angewendet wird, dann müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mind. 6% des Produktionswertes belaufen.
Förderungsfähiger Zeitraum
Der Förderzeitraum besteht aus zwei Perioden:
- Förderungsperiode 1: 1. Jänner bis 30. Juni 2023
- Förderungsperiode 2: 1. Juli bis 31. Dezember 2023
Der Vergleichszeitraum ist 1. Jänner bis 31. Dezember 2021.
Berechnungsstufen & förderungsfähige Kosten
Gefördert werden Mehraufwendungen für Energie, welche im förderungsfähigen Zeitraum angefallen sind. Dabei muss es sich um Energie und Strom für den betriebseigenen Verbrauch in einer österreichischen Betriebsstätte handeln.
Zu den förderfähigen Kosten zählen:
- Treibstoffe (ausschließlich in Basisstufe 1) – Benzin – Diesel
- Strom
- Erdgas
- Wärme und Kälte
- gemäß der Begriffsbestimmung in den Stufen 2-5
- sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen wird, ausschließlich in Basisstufe 1
- Heizöl (ausschließlich in Basisstufe 1)
- Holzpellets (ausschließlich in Basisstufe 1)
- Hackschnitzel (ausschließlich in Basisstufe 1)
Grundsätzlich wird nur der betriebseigene Verbrauch gefördert. Die Lagerung von Energie und vom Unternehmen selbst geförderter oder erzeugter Energie wird nicht gefördert. Dies gilt auch für Energie, die ein verbundenes Unternehmen selbst fördert bzw. selbst erzeugt und die vom Unternehmen bezogen wird.
Die Höhe des Zuschusses und die förderfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Berechnungsstufe:
- Basisstufe 1 (EUR 1.500 je Förderungsperiode bis max. EUR 2 Mio. Zuschuss):
- Gefördert werden 50% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoff, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
- Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung bzw. Körperschaftsteuererklärung dürfen nicht mehr als EUR 80.000.000 betragen.
- Stufe 2 (EUR 1.500 je Förderungsperiode bis max. EUR 4 Mio. Zuschuss):
- Gefördert werden 50% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte, die über das 1,5 fache der Energiekosten 2021 hinausgehen.
- Stufe 3 (EUR 4 Mio. bis max. EUR 50 Mio. Zuschuss):
- Gefördert werden 65% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte, die über das 1,5 fache der Energiekosten 2021 hinausgehen.
- Stufe 4 (EUR 50 Mio. bis max. EUR 150 Mio. Zuschuss):
- Gefördert werden 80% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte, die über das 1,5 fache der Energiekosten 2021 hinausgehen.
- Stufe 5 (EUR 4 Mio. bis max. EUR 100 Mio. Zuschuss):
- Gefördert werden 40% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte, die über das 1,5 fache der Energiekosten 2021 hinausgehen.
In den Stufen 2 bis 5 ist der Verbrauch mit 70% der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichszeitraums gedeckelt.
In sämtlichen Berechnungsstufen (in Basisstufe 1 ab einer Zuschusshöhe über EUR 125.000 in einer Förderungsperiode) müssen die förderungsfähigen Unternehmen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen das EBITDA ohne Förderung in der beantragten Förderungsperiode negativ ist (Betriebsverlustmethode) oder das EBITDA der beantragten Förderungsperiode um mindestens 40% niedriger als das EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 ist (EBITDA-Absenkungsmethode).
Bei der Betriebsverlustmethode ist der Gesamtzuschuss mit jener Höhe begrenzt, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode über 0 steigt, und bei der EBITDA-Absenkungsmethode mit jener Höhe, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode mehr als 70% des EBITDAs derselben Periode des Jahres 2021 übersteigen würde.
Für die Stufen 2 bis 5 besteht ein Spekulationsverbot, d.h. dass die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen dieser Richtlinie subventioniert werden soll, nicht förderungsfähig ist.
Bei der Ermittlung der Zuschussobergrenzen ist zu beachten, dass neben den auf Grundlage dieser Richtlinie beantragen Energiekostenzuschüssen bereits gewährte Energiekostenzuschüsse für Unternehmen des förderungsfähigen Zeitraums Februar 2022 bis September 2022 sowie Oktober 2022 bis Dezember 2022 des förderwerbenden Unternehmens sowie verbundener Unternehmen zu berücksichtigen sind.
Sollte das Unternehmen die Voraussetzungen von mehreren Stufen erfüllen, so muss das Unternehmen wählen, für welche Stufe der Zuschuss beantragt wird, da eine Kombination der einzelnen Stufen nicht möglich ist.
Verpflichtungen
Bei der Beantragung des Energiekostenzuschusses II hat sich das zu fördernde Unternehmen zu Folgendem zu verpflichten:
- Gewinnausschüttungsbeschränkung: Das förderungswerbende Unternehmen verpflichtet sich, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie (Veröffentlichung der finalen Richtlinie noch offen) bis 7 Monate danach an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
Dazu zählen insbesondere Ausschüttungen von Dividenden oder sonstigen rechtlichen nicht zwingenden Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien. Ausgenommen davon sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw. Eigentümer erfolgt. - Verbot von Boni: Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie dürfen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, in Höhe von mehr als 50% gegenüber den Bonuszahlungen des Geschäftsjahres 2021, ausbezahlt werden. Bereits vor der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr sind von dieser Regelung nicht betroffen.
- Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten
- Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen: Schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung von folgenden Energiesparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2024
- Unterlassung von Beleuchtung zwischen 22.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens (mit Ausnahmen)
- Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich (Ausnahme: Heizungen, die für die sichere Ausübung des Betriebszwecks unbedingt erforderlich sind und Heizsysteme für Warmwasser)
- Außentüren: Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten
- Beschäftigungsgarantie (Stufe 2 bis 5): Wenn das förderwerbende Unternehmen insgesamt Energiekostenzuschüsse (EKZ I, EKZ I Q4 2022, EKZ II) über EUR 2 Mio. bezieht, ist es verpflichtet, eine Belegschaft zu erhalten, die über den Betrachtungszeitraum (1. Jänner 2023 bis 1. Jänner 2025) im Durchschnitt mind. 90% der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.
- Energieaudit: Die Gewährung eines Zuschusses der Stufe 3, 4 und 5 setzt voraus, dass das Unternehmen ein Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
Feststellungsleistungen der WP/StB/BiBu und darüber zu erstellende Berichte
Die Antragstellung und Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass ein WP/StB/BiBu diverse Feststellungen (z.B. Feststellung der Branche, Energieintensität, förderfähige Kosten, Betriebsverlust, EBITDA-Absenkung) trifft und über diese einen Bericht erstellt. Für die Feststellungen hat das antragstellende Unternehmen dem WP/StB/BiBu Daten des Rechnungswesens, sonstige Unterlagen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen haben primär auf Basis dieser Unterlagen zu erfolgen.
Voranmeldung & Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt in einem 2-stufigen Prozess:
- Voranmeldung (16. Oktober 2023 bis 2. November 2023): Der Zeitraum für die Voranmeldung ist bereits abgelaufen. Genauere Details zur Voranmeldung finden Sie in unserem Beitrag vom 18. Oktober 2023
- Antragstellung (9. November 2023 bis 7. Dezember 2023, kann im Einzelfall kürzer sein): Auf Basis des Zeitpunkts der Voranmeldung wird eine Information über den konkreten Zeitraum für die formale Antragseinreichung versandt. Im angegebenen Zeitraum muss der Förderungsantrag bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit vorbehaltlos – samt aller vom Förderungswerber vorzunehmenden Bestätigungen, Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den WP/StB/BiBu getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht – über den ASW Fördermanager eingebracht werden. Bei Antrag wird die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 mit 175 % der auf Ist-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind unzulässig.
- Abrechnung (15. Februar 2024 bis 6. Juni 2024, kann im Einzelfall kürzer sein): Für die Förderungsperiode 2 ist auf Basis des gestellten Antrages eine Abrechnung über den AWS Fördermanager einzureichen. Es ist möglich für die Förderungsperiode 2 eine andere Stufe zu beantragen als in der Förderungsperiode 1 gewählt wurde, vorausgesetzt es werden alle stufenspezifischen Anforderungen und Obergrenzen eingehalten. Eine Abrechnung kann nur einmalig gelegt werden und umfasst ausschließlich die Förderungsperiode 2 – nachträgliche Änderungen und Nachbesserungen der Abrechnung sowie des Feststellungsberichtes sind nicht zulässig.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/
9.11.2023, Autorinnen: Cornelia Karina und Alexandra Velic, PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, www.pwc.at