ENG / GmbH: Digitalgründung vor dem Notar wird ermöglicht
Durch die Ermöglichung der „Digitalgründung“ soll die Gründung einer GmbH erleichtert werden. In Zukunft soll es unter Inanspruchnahme elektronischer Kommunikationsmittel möglich sein, auch bei nicht persönlicher Anwesenheit der Parteien sowie des zu bestellenden Geschäftsführers eine GmbH zu gründen und eine Musterzeichnung zu erstatten.
Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (ENG)
Am 11. Oktober 2018 hat das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG nach vorhergegangener Beschlussfassung im Nationalrat auch den Bundesrat passiert. Das ENG wird daher aller Voraussicht nach noch heuer in Kraft treten und vorsehen, dass auch bei nicht persönlich anwesenden Parteien durch die Nutzung entsprechend hochentwickelter und sicherer elektronischer Kommunikationsmittel sowohl die Einhaltung der den Notar treffenden Identifizierungspflichten als auch die ihn gegenüber allen Parteien treffenden Belehrungs- und Beistandspflichten verlässlich ermöglicht und sichergestellt werden.
Elektronischer Notariatsakt
Voraussetzungen für die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktsform. Bei dessen Errichtung müssen nach aktueller Rechtslage alle Parteien gleichzeitig persönlich vor dem Notar anwesend sein. Das ENG sieht demgegenüber vor, dass der Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen in Zukunft auch in Form eines elektronischen Notariatsaktes unter Nutzung eines elektronischen Kommunikationsmittels errichtet werden kann.
Im Konkreten sollen die Parteien im Wege einer Videokonferenz dem Notar zugeschalten werden und dieser die Identität anhand eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen der Videokonferenz feststellen. Alternativ soll die Identitätsfeststellung durch einen elektronischen Ausweis möglich sein, allerdings ist die Weiterentwicklung der Bürgerkarte zu einem vollwertigen elektronischen Ausweis bis dato noch nicht umgesetzt.
Beglaubigung der Musterzeichnung
Gleichzeitig mit der Gründung einer GmbH hat die Bestellung eines Geschäftsführers zu erfolgen. Die Musterzeichnung des neu bestellten Geschäftsführers, die zum Firmenbuch einzureichen ist, bedarf einer Beglaubigung durch den Notar. Auch hier schafft das ENG Abhilfe, sollte der neu bestellte Geschäftsführer nicht persönlich anwesend sein. Auch die notarielle Beglaubigung der vom neu bestellten Geschäftsführer geleisteten Musterzeichnung soll nämlich in Zukunft mit Hilfe eines elektronischen Kommunikationsmittels möglich sein.
Im Konkreten soll dies ebenfalls via Videokonferenz erfolgen, wobei die Urkunde, auf der die Musterzeichnung erfolgt, zudem mit einer elektronischen Signatur des neu bestellten Geschäftsführers zu versehen ist.
Fazit
Durch das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG erfolgt eine seit längerem geforderte Anpassung der Rechtslage an die Bedürfnisse der heutigen Zeit. In Zukunft wird es möglich sein, eine GmbH zu gründen, ohne dass die Parteien an einem Ort zusammenkommen müssen. Dies wird zu einer Erleichterung der GmbH-Gründung und aller Voraussicht nach auch zu einer Attraktivierung der GmbH als Gesellschaftsform führen.
15.10.2018, Autor: Konstantin Köck / Weiler Operenyi Rechtsanwälte / www.jankweiler.at