Entwurf eines Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes (GesMobG)
Schon in der Vergangenheit war es österreichischen Kapitalgesellschaften möglich sich nicht nur innerstaatlich, sondern auch über die Grenzen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums umzugestalten. Ausdrückliche Regelungen dazu waren bislang nur für die grenzüberschreitende Verschmelzung vorgesehen (EU-Verschmelzungsgesetz). Für eine grenzüberschreitende Sitzverlegung konnte man sich nur auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berufen. Dieser hatte die grenzüberschreitende Umwandlung für möglich befunden. Durch die Umwandlung bspw einer deutsche AG in eine österreichische GmbH konnte eine gewünschte Sitzverlegung über die Grenze erreicht werden.
Regelung der grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung
Die bisherigen legistischen Lücken im internationalen Umgründungsrecht sollen nun geschlossen werden. Am 20.01.2023 hat das Justizministerium den Entwurf zu einem Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetz (GesMobG) vorgelegt, mit dem die EU-Richtlinie 2019/2121 über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Mobilitäts-Richtlinie) im nationalen Recht umgesetzt werden soll.
Die bisherigen Regeln zur grenzüberschreitenden Verschmelzung erfährt eine Anpassung, während die Fälle der grenzüberschreitenden Umwandlung und Spaltung erstmals gesetzlich geregelt werden. Diese schon seit langem erwarteten Regelungen sollen die Umsetzung internationaler Umgründungen deutlich erleichtern und für alle Beteiligten die Rechtssicherheit steigern. Geplant ist, die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung in einem einheitlichen „Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG)“ zu regeln. Das bisherige EU-Verschmelzungsgesetz kann im Zuge dessen aufgehoben werden. Das EU-UmgrG wird das Kernstück des GesMobG bilden. Daneben soll es mit dem GesMobG zu Änderungen im Firmenbuchgesetz, Rechtspflegergesetz, Übernahmegesetz und Gerichtsgebührengesetz kommen.
Missbrauchskontrolle mit dem GesMobG
Eine bedeutende inhaltliche Neuerung stellt die Missbrauchskontrolle dar. Sie ist künftig bei allen drei grenzüberschreitenden Umgründungsarten durch die zuständig Behörde des Wegzugsmitgliedstaats durchzuführen. So hat künftig das Firmenbuchgericht bei einem Wegzug von Österreich zu prüfen, ob die Umgründung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dient, die dazu führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll (§ 21 Abs 7 EU-UmgrG). Dies erfordert eine Kontrolle anhand der Umstände des Einzelfalls. Wenn dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte aus der Anmeldung oder möglicherweise aus von Dritten übermittelten Informationen vorliegen, kann es grundsätzlich davon ausgehen, dass kein Missbrauch vorliegt. Es muss dann keine weiteren Untersuchungsschritte vornehmen.
Die Begutachtungsfrist für den vorliegenden Entwurf des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes ist am 24. Februar 2023 abgelaufen. Bei den eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf durchaus positiv kommentiert. In den kommenden Wochen durchläuft der Entwurf das parlamentarische Verfahren. Es kann damit gerechnet werden, dass es zu keinen wesentlichen Änderungen am Entwurf kommen wird.
10.3.2023, Autor/Quelle: Dr. Stephen Hofmann / Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, www.eylaw.at