Sowohl das Epidemiegesetz als auch das COVID–19-Maßnahmengesetz sehen Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 vor. Hinsichtlich der Entschädigungsregeln bestehen jedoch Unterschiede. Einem Unternehmen, das in seinem Betrieb aufgrund des Epidemiegesetzes beschränkt oder das gesperrt worden ist, sind Vermögensnachteile zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Entschädigung ist grundsätzlich binnen sechs Wochen ab Aufhebung der betriebsbeschränkenden Maßnahme geltend zu machen. Sofern die Frist noch läuft, empfiehlt sich bei einer Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes die Stellung eines Antrages auf Entschädigung.

Unterschiedliche Regelungen zu Entschädigungen hinsichtlich des Epidemiegesetzes (Bild: pixabay/Montage)

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ordnet demgegenüber an, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Bundesminister eine Verordnung gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen hat. Diese Bestimmung tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft. Grundsätzlich bleibt das Epidemiegesetz durch das COVID-19-Maßnahmengesetz aber unberührt. Intention des Covid-19-Maßnahmengesetzes war es wohl, den Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz „auszuhebeln“. Für Unternehmen, die von einem Betretungsverbot aufgrund einer Verordnung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen sind, stehen etwa Förderungen bereit. Auf diese Mittel besteht allerdings, im Unterschied zum Epidemiegesetz, kein Rechtsanspruch.

Fraglich ist, ob diese Differenzierung verfassungskonform ist; es wurden bereits Individualanträge beim VfGH eingebracht. Zur Abklärung, ob Entschädigungsansprüche bestehen könnten, empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen jedenfalls folgende Schritte zu setzen:
• Feststellen, von welchen Beschränkungen (Verordnungen) man betroffen ist; teilweise kommen mehrere zur Anwendung.
• Ein Fristenmanagement einrichten und die Frist zur Stellung eines Entschädigungsantrages beachten.
• Eine Aufstellung des Verdienstentganges vornehmen.
• Berücksichtigen, aus welchen Töpfen man bereits Gelder bezogen hat.

Up­date
Mit dem 16.COVID-19-Gesetz wurde das Epidemiegesetz neuerlich novelliert und hinsichtlich der Höhe der Entschädigung eine Verordnungsermächtigung eingefügt (§ 32 Abs 6 Epidemiegesetz). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Ebenso wurde eine Änderung vorgenommen, die wohl die Vielzahl an bereits erlassenen Verordnungen rund um die Beschränkung und Schließung von Betrieben, sowie daraus allenfalls zustehende Entschädigungsansprüche, im Auge hatte. Erstreckt sich der Anwendungsbereich einer Verordnung auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt nun mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

Die Änderungen sind mit 15.05.2020 in Kraft getreten.

19.5.2020 / Autorin: Da­nie­la Vo­gelg­sang / Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH / www.fwp.at