Erhöhung der Forschungsprämie ab 1.1.2018
Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen.
Prämienbegünstigt sind etwa folgende Aufwendungen:
• Löhne und Gehälter (inkl. DB und DZ sowie Kommunalsteuer) für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
• unmittelbare Ausgaben und unmittelbare Investitionen (inkl. der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen oder
• Finanzierungsaufwendungen und Verwaltungskosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
Die Höhe der Forschungsprämie beträgt derzeit noch 12% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, kommt es zu einer Erhöhung auf 14%.
Eigenbetriebliche und in Auftrag gegebene Forschung
Die Forschungsprämie ist in einer Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen, wobei eine Beantragung frühestens nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Steuerbescheides erfolgen kann.
Zu beachten ist, dass die steuerliche Prämienbegünstigung sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung) umfasst. Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.
So muss etwa die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden, wobei vom Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzufordern ist.
Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer unter anderem seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut). Zudem muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt, da der Auftragnehmer in diesem Ausmaß keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen kann.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Anstelle des Gutachtens der FFG hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner Steuerpflicht führt. Ob bzw. inwieweit eine Forschungsprämie tatsächlich beantragt werden kann, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
13.09.2017, www.huebner.at