Erhöhung der Forschungsprämie auf 14% ab 1.1.2018
Die auf 14% erhöhte Prämie für Forschung und experimentelle Entwicklung kann für Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, sind bereits 14% anzuwenden. Intendiert ist ua eine weitere Stärkung des Wirtschaftsstandortes und eine angestrebte Positionierung Österreichs in der Gruppe der Innovation Leader gem EU Ranking bis ins Jahr 2020.
Zusätzlicher Anreiz
Im Zuge der Evaluierung der Forschungsprämie wurde ua erhoben, dass seit der Einführung der Begutachtung durch die österreichische Forschungsförderungsgesellschaft FFG ab 2012 etwa 1.500 Unternehmen pro Jahr die Prämie nicht mehr beantragen. Die Erhöhung kann somit einen zusätzlichen Anreiz bilden, dass dieses Förderinstrument wieder stärker genutzt wird, weil es finanziell noch attraktiver wird und somit auch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Der zusätzliche administrative Aufwand ist bei der Forschungsprämie vergleichsweise gering.
In der Praxis zeigt sich, dass eine hohe Planungs- und Rechtssicherheit neben einer hohen Effizienz und Effektivität für die Nutzung dieses – mit Abstand wichtigsten Förderinstrumentes für Forschung und experimentelle Entwicklung in Österreich – spricht. Sowohl BFG und VwGH schärfen zunehmend Kriterien zur Abgrenzung von prämienbegünstigten Tätigkeiten. Zweifelsfragen bestehen jedoch insbesondere bei Informations- und Kommunikationstechnologien / Digitalisierung, Abgrenzungen zur Produktion und bestimmten Auslandssachverhalten.
Forschung und experimentelle Entwicklung iSd Frascati Manual
Der in § 108c Abs 2 Z 1 EStG verwendete Begriff der „Forschung und experimentellen Entwicklung“ geht auf das OECD-Definitionsgerüst nach Frascati zurück und wird in der ForschungsprämienVO in Bezug auf die dafür maßgeblichen Kriterien näher konkretisiert. Die Tätigkeit muss demnach der Grundlagenforschung (Untersuchungen zum Zweck der Vermehrung des Stands des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel), der angewandten Forschung (Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel) oder der experimentellen Entwicklung (systematischer Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen) zugeordnet werden können.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage iZm dem F&eE-Begriff deuten darauf hin, dass deren Verfasser eine ganz konkrete (bereits bestehende) Definition der Begriffe Forschung und experimentelle Entwicklung beabsichtigt haben. Es deutet nichts darauf hin, dass eine permanente Anpassung an jede diesbezügliche internationale Entwicklung beabsichtigt gewesen wäre.
Im Gegensatz dazu soll in der Rz 8208d des aktuellen Begutachtungsentwurf zu den Einkommensteuerrichtlinien aus dem VwGH Erkenntnis Ra 2015/15/0060 vom 29.3.2017 abgeleitet werden können, dass eine Interpretation auch nach dem 2015 erschienen neuen Fassung des Frascati Manual erfolgen kann. Nachdem dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervorgeht und auch eine historische Interpretation eine derartige Interpretation nicht zulässt, bewegt man sich hier auf „dünnem“ Eis.
Interdisziplinarität und korrekte Interpretation des F&E-Begriffs
Für eine korrekte Interpretation des F&eE-Begriffes gem § 108c ist eine Interdisziplinarität, vorzugsweise in der Person des Rechtsanwenders, vorteilhaft. Der Rückgriff auf die aktuelle Fassung des OECD Frascati Manual aus 2015 ist grundsätzlich zu begrüßen; in speziellen Fällen kann es jedoch Sinn machen, auch auf die Fassung desselben aus 2002 zurückzugreifen.
Fazit
Die frühzeitige Einbindung eines auf diesem Gebiet versierten steuerlichen Beraters von der Identifikation der für die Forschungsprämie qualifizierenden Projekte, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage über die Beantragung beim Finanzamt und der FFG bis hin zu Außenprüfungen und Rechtsmittelverfahren erhöht die Planungs- und Rechtssicherheit der steuerlichen Forschungsprämie – dem Grunde und der Höhe nach – entscheidend. Die hohe Effektivität und Effizienz sprechen für die Nutzung dieses Förderinstruments. Die Erhöhung auf 14% ist ein Anreiz zur stärkeren Nutzung der Forschungsprämie mit dem Ziel Österreich bis 2020 in der Gruppe der Innovation Leader zu führen.
22.1.2018, Autor: Jan-Martin Freese / www.deloitte.at