Erneute Fristverlängerung für Gesellschafterversammlungen und Jahresabschlüsse
Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
Schon bisher galt: Sollte die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich sein, verlängert sich die Frist auf maximal 9 Monate. Diese Regelung gilt nunmehr für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31. Dezember 2021. Für alle Geschäftsjahre, die im Zeitraum Jänner bis März 2022 (genau gesagt: vor dem 30. April) enden, ist der Jahresabschluss jedenfalls bis 30. September 2022 aufzustellen (Einschleifregelung). Für spätere Jahresabschlüsse, dh für Bilanzstichtage ab Mai 2022, gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch. Die allgemeine Offenlegungsfrist von 9 Monaten verlängert sich für alle Jahresabschlüsse bis 31. Dezember 2021 auf 12 Monate. Für Geschäftsjahre, die im Zeitraum Jänner bis März 2022 (dh vor dem 30. April) enden, läuft die Offenlegungsfrist einheitlich bis 31. Dezember 2022. Danach gilt wieder die 9-Monats-Frist.
Jährliche General-/Hauptversammlung
Die Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Versammlungen für Gesellschafter und Organmitglieder wurde von 30. Juni auf 31. Dezember 2022 verlängert. Zudem wurde die verlängerte Frist von 12 Monaten für die Abhaltung der ordentlichen General- bzw Hauptversammlung bis 31. Dezember 2022 erstreckt. In Gesellschaftsverträgen (oder Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) vorgesehene kürzere Fristen für Versammlungen können weiterhin außer Acht bleiben; diese gelten nun als bis längstens 31. Dezember 2022 verlängert (anstatt zuletzt 30. Juni 2022).
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 ist daher bis spätestens 30. September 2022 aufzustellen und bis 31. Dezember 2022 festzustellen und beim Firmenbuch einzureichen. Für den Bilanzstichtag 31. März 2022 gelten aufgrund der Einschleifregelung dieselben Fristen. Liegt der Bilanzstichtag danach, zB am 30. Juni 2022, gelten die regulären Fristen: In diesem Fall ist der Jahresabschluss bis 30. November 2022 aufzustellen, bis 28. Februar 2023 festzustellen und bis 30. März 2023 beim Firmenbuch einzureichen.
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG)
10.6.2022, Autorinnen: Verena Heffermann und Denise Stubenrauch, www.pwc.at