Für eine Dienstgeberin/einen Dienstgeber kann es immer wieder vorkommen, dass seine Dienstnehmerin/sein Dienstnehmern, wenn diese/dieser ihr eigenes Kfz für Dienstreisen nutzen, neben dem Kilometergeld auch die Parkgebühren bezahlen. Steuer- und beitragsrechtlich ist dabei Folgendes zu beachten:
Der Ersatz von Parkgebühren ist nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn nicht das volle amtliche Kilometergeld ausbezahlt wird. Ist dies der Fall, kann der auf das volle Kilometergeld fehlende Betrag für den Ersatz von Park- oder Mautkosten steuer- und beitragsfrei verwendet werden. Zusätzlich zum vollen amtlichen Kilometergeld bezahlte Aufwendungen (wie z.B. Parkgebühren, Mauten oder Autobahnvignetten) sind jedoch steuer- und beitragspflichtig, da das amtliche Kilometergeld eine Pauschalabgeltung darstellt, in der sämtliche Kosten für das arbeitnehmereigene Kraftfahrzeug inkludiert sind.

Sind die Parkgebühren nachweislich höher als das zustehende Kilometergeld, kann die Dienstgeberin/der Dienstgeber diese höheren Parkgebühren anstelle des Kilometergeldes steuer- und beitragsfrei auszahlen. Diese Verrechnungsmethode hat aber für einen längeren Zeitraum (für das Kalenderjahr) zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen Kilometergeldersatz und dem Ersatz von tatsächlichen Kosten je einzelner Dienstreise ist nicht zulässig.

Kilometergeld
Das amtliche Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen.

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
•    Es liegt eine Dienstreise vor
•    Der amtliche Höchstsatz wird nicht überschritten
•    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat für den Betrieb des Fahrzeuges selbst aufzukommen
•    Ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer liegt vor

Mit dem amtlichen Kilometersatz sind folgende Aufwendungen abgegolten:
•    Abschreibung/Wertverlust
•    Benzin und Öl
•    Wartung und Reparaturen aufgrund des laufenden Betriebes
•    Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen, Schneeketten etc.)
•    Autoradio, Navigationsgerät
•    Steuern und Gebühren
•    Alle Versicherungen (inklusive Kasko-, Insassen-, Rechtsschutzversicherung)
•    Mitgliedsbeiträge diverser Autofahrerclubs
•    Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten)
•    Parkgebühren und in- sowie ausländische Mautgebühren

Amtliche Kilometergeldsätze kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch für Fußgängerinnen/Fußgänger, Radfahrerinnen/Radfahrer sowie Mitfahrerinnen/Mitfahrer steuerfrei auszahlen.
Wer sich für den amtlichen Kilometersatz entschieden hat, kann keine höheren Aufwendungen mehr verrechnen. Wer jedoch den Nachweis (z.B. Führung eines Fahrtenbuchs) erbringen kann, dass die tatsächlichen Kosten für die beruflichen Fahrten höher sind als der Kilometersatz, kann die Differenz beim Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Auflistung der Kilometergelder (ab 01.01.2011):

Kilometergelder je nach Fahrzeugtyp
Kraftfahrzeugtype / Kilometergeld in Euro (auf volle Cent aufgerundet)
PKW / 0,42
Motorfahrräder und Motorräder / 0,24
Mitfahrer / 0,05
Fahrrad bzw. zu Fuß (ab mehr als 2 km) / 0,38

Die in der Tabelle angeführten Beträge werden pro gefahrenem Kilometer ausgezahlt. Das amtliche Kilometergeld kann für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden (Höchstbeträge für die Jahre 2008: 12.000 Euro; 2009: 12.600 Euro; 2010: 12.600 Euro).

Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für beruflich gefahrene Kilometer kein oder weniger an Kilometergeld ausbezahlt, kann die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden. Für berufliche Reisen mit dem Fahrrad können nur 0,38 Euro/km, maximal 570 Euro im Jahr (1.500 km) als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen
https://www.bmf.gv.at/