Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essengutscheine ausgeweitet. (Symbolbild: pixabay.com)

Die Steuerbefreiung gilt nun für Essengutscheine von bis zu 8 Euro pro Arbeitstag. Diese Gutscheine sind ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten steuerfrei, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden, weil er im Homeoffice arbeitet, sind von der Lohnsteuer befreit.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln
Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von 2 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 2 Euro bzw. 8 Euro pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Laut Finanzministerium müssen die Gutscheine nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.

26.1.2022 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at