Exekutionsordnungs-Novelle 2016: Entlastung für Arbeitgeber bei Lohnpfändungen
Mit 8. August 2016 beginnen die Begutachtungsverfahren für die Exekutionsordnungs-Novelle 2016 (EO-Novelle 2016) und die Novelle zum Rechtspflegergesetz. Der vom Justizministerium vorgelegte Entwurf zur EO-Novelle enthält begleitende Regelungen zu einer EU-Verordnung, die es Gläubigern künftig erleichtert, ein Konto vorläufig zu sperren, das innerhalb der Europäischen Union liegt. Durch eine raschere Abwicklung des Verfahrens soll so verhindert werden, dass Forderungen von Gläubigern durch Überweisungen oder Abheben des Geldes gefährdet sind. Der Entwurf sieht außerdem eine Anpassung ausländischer Exekutionstitel vor, die in Österreich nicht bekannte Maßnahmen und Anordnungen enthalten.
Entlastungen für Arbeitgeber
Der Gesetzesentwurf sieht Erleichterungen für Arbeitgeber bei der Lohnpfändung vor. Künftig soll die Zusammenrechnung von Bezügen einfacher werden, wenn der Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten ausübt. So wird der Aufwand der Arbeitgeber, die die Lohnpfändung durchführen, reduziert. Zudem wurde eine Erhöhung des Kostenersatzes für Drittschuldnererklärungen berücksichtigt. Der Kostenersatz wurde das letzte Mal im Zuge der EO-Novelle 2000 angepasst.
Erweiterte Zuständigkeiten für Rechtspfleger
Die Novelle zum Rechtspflegergesetz (in Begutachtung) regelt in den Bereichen des Exekutions- und Insolvenzrechts sowie in Firmenbuchsachen die Zuständigkeiten zwischen Rechtspfleger und Richter neu. Vor allem bei Exekutionsverfahren, Privatkonkursen und beim Führen des Grund- und Firmenbuches erfüllen die Rechtspfleger wichtige Tätigkeiten und entlasten die Richter in ihrer täglichen Arbeit.
8. August 2016, Justizministerium
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