Neue „SAFETY-CAR-PHASE“ bei COVID-19-Ratenzahlungen für gestundete Abgabenschulden beim Finanzamt und Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse. (Foto: pixabay.com)

Antragstellung beim Finanzamt ab 10.6.2021 erforderlich! Die Antragstellung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist seit 1. Juni 2021 möglich.
Bisher: gestundete Abgabenschulden können aufgrund der COVID-19-Pandemie beim Finanzamt ab 30.6.2021 durch Ratenzahlungsmodelle abgetragen werden. Neu ist: dass für die ersten drei Monate (Juli bis September 2021) nur minimale Ratenzahlungen von lediglich 0,5% – 1% der offenen Abgabenschulden erforderlich sind (sog. „Safety-Car-Phase“). Anträge auf Ratenzahlungen müssen zwischen 10.6.2021 und 30.6.2021 eingebracht werden.
Auch bei der ÖGK gibt es entsprechende Zahlungserleichterungen für COVID-19-bedingte Beitragsrückstände.

Die Regelung im Detail – Abgabenschulden beim Finanzamt
COVID-19-bedingt gestundete Abgabenbeträge können in Raten über 2 Phasen rückbezahlt werden:

  • 1. Phase: 15 Monate von 1.7.2021 bis 30.9.2022
  • 2. Phase: 21 Monate von 1.10.2022 bis 30.6.2024

Anträge auf Ratenzahlung können für die 1. Phase ab 10.6.2021 eingebracht werden und sind spätestens am 30.6.2021 zu stellen. In einem Antrag muss ein konkreter Ratenzahlungsplan mit monatlichen Raten vorgeschlagen werden:
In den ersten drei Monaten (Juli bis September 2021) muss die monatliche Rate bei lediglich 1% der am 30.6.2021 offenen Abgabenschulden liegen. Bei Liquiditätsproblemen können die Raten sogar auf 0,5% abgesenkt werden.
Alle weiteren Raten sollten grundsätzlich in gleich hohen monatlichen Raten bemessen werden, wobei je nach individuellen Bedürfnissen aufgrund der Liquiditätslage im Unternehmen auch abweichende Raten festgelegt werden können.
Wichtig ist, dass im Laufe der 1. Phase mindestens 40% der zum 30.6.2021 offenen Abgabenschulden abbezahlt werden.
Sollen die restlichen bis zu 60% erst in der 2. Phase abbezahlt werden, muss dennoch im Ratenzahlungsplan für die 1. Phase eine Rückführung von 100% der Abgabenschulden dargestellt werden. Diesfalls ist in der 15. (letzten) Rate auch der kumulierte Rückführungsbetrag für die 2. Phase abzubilden.
Für die 2. Phase ist bis spätestens 30.9.2022 ein neuer Antrag zu stellen, in welchem in weiterer Folge ein neuer Ratenplan über die dann noch offenen Abgabenschulden einzureichen sein wird (hierfür ist zu erwarten, dass im Laufe des Jahres 2022 weitere Detail-Informationen vom BMF ausgesendet werden).

Die Regelung im Detail – Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
Hinsichtlich der bis Mai 2021 aufgelaufenen Beitragsrückstande und deren geregelten Abbau informieren wir Sie wie folgt:
Grundsätzlich gehen die Finanzbehörden und die ÖGK akkordiert vor, weshalb das zuvor beschriebene zwei Phasen Modell Ratenzahlungsmodell auch für Beitragsrückstände bei der ÖGK gilt.
Das 2-Phasen-Modell sieht daher vor:
Ratenvereinbarung für COVID-19 bedingt aufgelaufene Beitragsrückstände (dies betrifft die Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021), wenn trotz intensiver Bemühungen die Begleichung bis 30.6.2021 nicht möglich ist.
Der Antrag auf Ratenzahlung kann bereits ab 1.6.2021 über das elektronische Portal der ÖGK (WEBEKU) eingebracht werden. Anträge können bis spätestens 30.6.2021 gestellt werden.
Phase 1 (15 Monate von 1.7.2021 bis 30.9.2022) – Tilgung von mindestens 40% der bis Mai 2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände; Phase 2 (21 Monate von 1.10.2022 bis 30.6.2024) – Tilgung der restlichen 60%.
Für die Phase 1 gilt ein verminderter Verzugszinsensatz von derzeit 1,38%, sofern auch die Phase 2 in Anspruch genommen wird, gilt voraussichtlich ein Verzugszinsensatz von 3,38% für die Phase 2. Die Verzugszinsen fallen nach Tilgung des gesamten Rückstandes an.
Auch die ÖGK bietet die Möglichkeit einer „Safety-Car-Phase“. Hier können individuelle Lösungen mit der ÖGK getroffen werden. Für diese Phase (Juli, August und September 2021) können die Raten bis auf null Euro reduziert werden, um einen erleichterten Einstieg in die Ratenzahlung zu ermöglichen.
Für Beitragszeiträume ab Juni 2021 gelten wieder die allgemeinen Fristen und Fälligkeiten, Zahlungserleichterungen für diese laufenden Beiträge sind daher nicht vorgesehen.
Als Information über den aktuellen Rückstand versendet die ÖGK derzeit Zahlungsinformationen an die Betriebe, die Betriebe sollen dadurch einen Überblick über ihren aktuellen Außenstand erhalten. Dies soll die Planung (Begleichung oder Ratenantrag) der Betriebe erleichtern.
Beiträge für Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung befinden, können nicht gestundet und auch nicht in Raten beglichen werden. Diese (anteiligen) Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Erfolgt keine Entrichtung oder eine verspätete Entrichtung, können keine Raten gewährt werden.
Weitere Details zu den Ratenzahlungsplänen finden Sie auf der BMF-Homepage.


8.6.2021 / Autoren: Mag. Robert Rzeszut, Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich und Mag. Karin Eckhart, Partner Steuerberatung | Deloitte Styria / Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH / Deloitte Österreich