Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Legt der Förderwerber ebenso einen dem § 132a BAO entsprechenden Beleg vor, so gilt dieser Zahlungsnachweis als erbracht.“

2. In § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 “ durch die Wortfolge „nach dem 31. Mai 2016 und vor dem 31. Dezember 2017“ ersetzt.

3. In § 5 wird die Wortfolge „Förderungen nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 10 Millionen Euro für das Jahr 2014 und höchstens 20 Millionen Euro für das Jahr 2015“ durch die Wortfolge „Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 40 Millionen Euro für die Jahre 2016 und 2017, wovon für 2016 höchsten 20 Millionen Euro zur Auszahlung gelangen,“ ersetzt.

4. Dem § 5 wird folgende Passage angefügt: „Förderungen für das Jahr 2017 können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die reale Veränderung der österreichischen Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandsprodukt gemäß ESVG 2010 in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 gegenüber der Vorjahresperiode 1,5 von Hundert unterschritten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Wert (1. Schätzung) unverzüglich im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.“

(20160502); Quelle: parlament.gv.at

Ziele: Bekämpfung der Schwarzarbeit und Stärkung der redlichen Wirtschaft

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Förderung von Handwerkerleistungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Es sind Fördermittel in Höhe von (einschließlich Verwaltungskosten) bis zu 40 Mio. Euro für die Jahre 2016 und 2017 vorgesehen. Die Vollzugskosten für die Abwicklungsstelle liegen aufgrund bisheriger Erfahrungen bei rund 4,5 % des Fördervolumens.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. € 2016 2017 2018 2019 2020
Nettofinanzierung Bund ‑20.000 ‑20.000 0 0 0

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen: Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 16.667 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von rund € 0,- pro Jahr. Mit der Antragstellung ist ein gewisser Verwaltungsaufwand für die Förderwerber/innen (z.B. Mieter) verbunden. Nachdem es bereits eine Förderaktion „Handwerkerbonus“ gab, kann mit kostenreduzierenden Erfahrungseffekten gerechnet werden. Zudem ist als Folge der Registrierkassenpflicht nunmehr auch ein der Bundesabgabenordnung entsprechender Beleg als Zahlungsnachweis ausreichend.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen: Die direkte Ausweitung der Investitionen im Volumen der maximalen Förderungssumme induziert positive Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte. Die Wesentlichkeitsschwelle wird jedoch nur bei einer Fortführung im Jahr 2017 überschritten. Da dieser Fall unter der im Gesetz normierten Bedingung eintreten kann, wird er hier zur Vollständigkeit dargestellt. Beschränkt sich der Handwerkerbonus auf das Jahr 2016 mit einem Bruttovolumen von höchstens 20 Mio. Euro, treten keine wesentlichen Auswirkungen im Sinne der WFA auf.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen (Novelle 2016)

Einbringende Stelle: Bundesministerium für Finanzen
Vorhabensart: Bundesgesetz
Laufendes Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag: Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel

Problemdefinition: Schwarzarbeit und eine angespannte Situation im Bausektor sind weiterhin eine wirtschaftspolitische Herausforderung. Mit der vorgesehenen bedingten Verlängerung der Förderung von Handwerkerleistungen soll die redlichen Wirtschaft weiter gestärkt und die Schwarzarbeit im Bereich von Handwerkerleistungen und Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich weiter bekämpft werden. Mit dem direkten Bezug zur wirtschaftlichen Entwicklung wird eine Fortführung im Jahr 2017 nur bei konjunkturpolitscher Notwendigkeit schlagend. Damit ist ein präziser und antizyklischer Einsatz des Förderinstruments sichergestellt.

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll 5 Jahre nach Beginn der Verlängerung des Handwerkerbonus durchgeführt werden. Als Grundlage sollen weiterhin Daten der Statistik Austria zum Index der Beschäftigten gemäß ÖNACE 2008 im Bereich F (Bau) herangezogen werden.

Beschreibung des Ziels: Mit der Förderung von Handwerkerleistungen soll die Schwarzarbeit bekämpft und die redliche Wirtschaft gestärkt werden. Aufgrund der spezifischen Ausrichtung der Förderung (siehe Maßnahmenbeschreibung) sollen Mitnahmeeffekte gering gehalten werden.

 

Maßnahme 1: Förderung von Handwerkerleistungen

Beschreibung der Maßnahme: Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 20% der förderbaren Kosten, die in Zusammenhang mit einer förderbaren Leistungen stehen. Der Zuschuss ist pro Förderungswerber und Jahr dahingehend beschränkt, dass maximal 3 000 Euro (exklusive Umsatzsteuer) an förderbaren Kosten geltend gemacht werden können. Somit beträgt die maximal ausschöpfbare Förderung pro Jahr und Förderungswerber 600 Euro. Insgesamt sollen für diese Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) Mittel im Ausmaß von bis zu 40 Mio. Euro für die Jahre 2016 und 2017 zur Verfügung stehen. Die Fortführung im Jahr 2017 ist jedoch von der tatsächlichen konjunkturpolitischen Notwendigkeit abhängig.

Gegenstand der Förderung soll weiterhin der Bereich der Wohnbaurenovierung, Wohnbauerhaltung und Wohnbaumodernisierung sein, wenn die betroffenen Gebäudeteile eigenen Wohnzwecken des Förderungswerbers (Eigentümer, Mieter) im Inland dienen.

Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit ist unter anderem, dass die Maßnahmen durch Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Weiters muss über die Erbringung der Leistung eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt werden, in der die auf die reine Arbeitsleistung (und die Fahrkosten) entfallenden Kosten gesondert ausgewiesen werden.

Ein Förderungsansuchen kann nur von natürlichen Personen gestellt werden. Die beantragte Förderung und das Vorliegen der Voraussetzungen soll durch eine Abwicklungsstelle überprüft werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund – Ergebnishaushalt

 

in Tsd. € 2016 2017 2018 2019 2020
Transferaufwand 20.000 20.000 0 0 0
Aufwendungen gesamt 20.000 20.000 0 0 0

 

Für die Jahre 2016 und 2017 beträgt das Förderbudget inklusive Verwaltungskosten bis zu 40 Mio. Euro, die Fortführung im Jahr 2017 ist jedoch von der tatsächlichen konjunkturpolitischen Notwendigkeit abhängig.

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

IVP Kurzbezeichnung Fundstelle Zeit (in h) Kosten (in Tsd. €)
1 Ansuchen auf Förderung § 2 in Verbindung mit §§ 3 und 8 16.667 0

 

Unter der Annahme der vollen Ausschöpfung des zur Verfügung gestellten Budgetvolumens ist jährlich mit rund 40.000 Anträgen zu rechnen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen: Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung: Unternehmen müssen bei der Rechnungsausstellung im Zusammenhang mit förderbaren Handwerksleistungen darauf achten, dass die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sind. Dies geschieht großteils schon bisher, sodass keine wesentlichen zusätzlichen Verwaltungskosten zu erwarten sind.

Hauptbetroffen von der Maßnahme sind voraussichtlich Klein- und Mittelbetriebe, die dadurch mit Umsatzzuwächsen rechnen können.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen: Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen: Es gibt einen Nettotransfer des Staates an die Haushalte. Definitionsgemäß muss der gesamte Transfer von den Haushalten ausgegeben werden, es ist daher mit positiven Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekten zu rechnen. Es werden keine sonstigen Investitions-, Fiskal- oder Konsumeffekte berücksichtigt.

 

Veränderung der Nachfrage

in Mio. Euro 2016 2017 2018 2019 2020
Investitionen privat Wohnbau 20,0 20,0 0,0 0,0 0,0
Gesamtinduzierte Nachfrage 20,0 20,0 0,0 0,0 0,0

 

Unter Verwendung der „Joanneum Multiplikatoren 2013 bis 2017“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte 2016 2017 2018 2019 2020
Wertschöpfung in Mio. € 25 28 5 3 2
Wertschöpfung in % des BIP 0,01 0,01 0,00 0,00 0,00
Importe *) 7 8 1 1 1
Beschäftigung (in JBV) 400 449 75 42 22

 

*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.

Mit der geplanten Maßnahme stehen positive Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte in Verbindung.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort: Verbesserung der Nachfragebedingungen für KMU

 

Unter Verwendung der „Joanneum Multiplikatoren 2013 bis 2017“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:

Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet

 

Betroffene Personengruppe 2016 2017 2018 2019 2020
unselbständig Beschäftigte 342 384 65 36 19
                davon 15 bis unter 25 Jahre 57 63 8 4 1
                davon 25 bis unter 50 Jahre 209 233 36 18 7
                davon 50 und mehr Jahre 76 88 21 14 10
selbständig Beschäftigte 58 65 10 6 3
Gesamt 400 449 75 42 22

 

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer: ansteigend

 

Bedeckung:

in Tsd. € 2016 2017 2018 2019 2020
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag 20.000 20.000

 

in Tsd. € Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget 2016 2017 2018 2019 2020
gem. BFRG/BFG 15.01.01 Zentralstelle 20.000 20.000 0 0 0

Es ist vorgesehen die Bedeckung aus der UG 15 vorzunehmen

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

Körperschaft 2016 2017 2018 2019 2020
Bund 20.000.000 20.000.000 0 0 0

 

2016 2017 2018 2019 2020
Bezeichnung Körperschaft Empf. Aufw.(€) Empf. Aufw.(€) Empf. Aufw.(€) Empf. Aufw.(€) Empf. Aufw.(€)
Förderung Handwerkerbonus Bund 1 20.000.000 1 20.000.000 0 0 0 0 0 0

 

Für die Jahre 2016 und 2017 beträgt das Förderbudget inklusive Verwaltungskosten bis zu 40 Mio. Euro, die Fortführung im Jahr 2017 ist jedoch von der tatsächlichen konjunkturpolitischen Notwendigkeit abhängig.

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

Informationsverpflichtung 1 Fundstelle Art Ursprung Zeit (in h) Kosten (in €)
Ansuchen auf Förderung § 2 in Verbindung mit §§ 3 und 8 geänderte IVP National 16.667 0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ein Ansuchen auf Förderung kann nur für Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum im Inland gestellt werden. Dabei müssen Nachweise, insb. hinsichtlich Inanspruchnahme der Arbeitsleistung und Fördervoraussetzungen, erbracht werden.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein. Es steht kein adäquates Internetportal zur Verfügung. Der Aufbau eines solchen würde über höhere Verwaltungskosten die effektive Fördersumme reduzieren. Alle Informationen und Unterlagen können jedoch weiterhin auf einer zentralen Homepage heruntergeladen werden.

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Personengruppe 1: Förderwerberin/Förderwerber Fallzahl Zeit pro Fall (hh:mm) Kosten pro Fall € Zeit (in h) Kosten (in €)
Verwaltungstätigkeit 1: Informationen und Formulare einholen 40.000 00:05 0,00 3.333 0
Verwaltungstätigkeit 2: Unterlagen für den Antrag einholen 40.000 00:05 0,00 3.333 0
Verwaltungstätigkeit 3: Formular ausfüllen 40.000 00:10 0,00 6.667 0
Verwaltungstätigkeit 4: Antrag einbringen 40.000 00:05 0,00 3.333 0

 

Quelle für Fallzahl: Schätzung auf Basis des Fördervolumens

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Erfahrungswerte aufgrund der bisherigen Förderaktion

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

Wirkungs­dimension Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium
Verwaltungs- kosten Verwaltungskosten für Unternehmen Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr
Unternehmen Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr