Gewerbliche Mieter ausländischer Immobilienbesitzer unterliegen Reverse-Charge-Verfahren
EuGH-Entscheidung trifft gewerbliche Mieter ausländischer Immobilienbesitzer – Umsatzsteuer kann nicht mehr als Vorsteuer abgezogen werden.
Seit dem 1. Jänner 2022 müssen ausländische Vermieter in Österreich ihre Rechnungen an eingemietete Unternehmen ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn sie in Österreich über kein Personal verfügen. Bleibt dies unberücksichtigt, können die Mieter ihrerseits keine Vorsteuer geltend machen. Viele Beratungsfälle des Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens Mazars zeigen, dass diese Regelung noch nicht in der Praxis angekommen ist.
Verena Ziegler, Prokuristin bei Mazars Austria: „Wir sehen, dass es in dem Zusammenhang noch viel Informationsbedarf gibt. Problematisch ist dies nicht nur für den Aussteller der Rechnung, der, wenn er sie wie bisher üblich legt, die fälschlich ausgewiesene Steuer schuldet, sondern auch für den Rechnungsempfänger, da dieser eine solche Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.“
Das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil namens „Titanium“ brachte eine Änderung der Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung. Und die hat weitreichende Folgen für gewerbliche Mieter ausländischer Immobilienanbieter, die in Österreich über kein eigenes Personal für die Leistungserbringung bei der Vermietung verfügen. Sämtliche steuerpflichtige Vermietungsumsätze eines ausländischen Unternehmers an andere Unternehmer unterliegen deshalb ab sofort einem sogenannten „Reverse-Charge-Verfahren“, wonach die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Ausländische Vermieter müssen Mietvorschreibungen an gewerbliche Mieter konsequenterweise ohne Umsatzsteuer ausstellen und in ihren Rechnungen ab sofort darauf hinweisen, dass die Steuerschuld auf ihren Vertragspartner übergeht.
8.2.2022, Autor/Quelle: Mazars Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft / www.mazars.at