Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag und Forschungsprämie
Gewinnfreibetrag
Das Pendant zum steuerbegünstigten 13. und 14. Gehalt kann bis zu maximal 15% des Gewinns betragen.
Als Pendant zur begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Gehalts von Arbeitnehmern, steht allen betrieblich tätigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) zu, und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Der GFB beträgt seit dem Jahr 2022 bis zu 15% des Gewinns und maximal 45.950 Euro pro Jahr.
Gewinn in EUR | %-Satz GFB | GFB in EUR | insg. EUR |
bis 30.000 | 15% | 4.500 | 4.500 |
30.000 – 175.000 | 13% | 18.850 | 23.350 |
175.000 – 350.000 | 7% | 12.250 | 35.000 |
350.000 – 580.000 | 4,50% | 10.350 | 45.950 |
über 580.000 | 0% | 0 | 45.950 |
Ein Grundfreibetrag von 4.500 Euro (15% von bis zu 30.000 Euro Gewinn) steht Steuerpflichtigen immer und automatisch zu.
Für Gewinne über 30.000 Euro steht ein darüber hinausgehender investitionsbedingter GFB dann zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung). Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden: alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind. Die Wertpapiere müssen bis zum 31. Dezember 2023 auf dem Depot liegen.
Ausblick:
Im kommenden Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können nächstes Jahr € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.
Investitionsfreibetrag
10% – oder 15% bei klimafreundliche Investitionen – können mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich als Abschreibung geltend gemacht werden.
Für ab dem 1. Jänner 2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden.
Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung in der Höhe von 10%. Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die zusätzliche Abschreibung 15%.
Basis für die Berechnung sind die Anschaffungskosten der Anlagegüter bis max. 1 Mio. Euro Anschaffungskosten pro Jahr.
Voraussetzung ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und die Zuordnung des Anlageguts zu einem inländischen Betrieb.
Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind:
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen CO2- freie Kraftfahrzeuge)
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science)
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen.
Forschungsprämie
Für Forschungsausgaben können Sie Prämien in der Höhe von 14% beantragen.
Für Forschungsausgaben aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Solche begünstigten Forschungsausgaben bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig unbeschränkt. Hingegen sind Prämien für Auftragsforschungen gedeckelt und können für Ausgaben bis maximal 1 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr beantragt werden. Gefördert werden Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (also Grundlagenforschung wie auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Hinweis: Für den Prämienantrag 2023 muss ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) elektronisch eingeholt werden. Um schon im vor hinein mehr Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu haben, kann eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt beantragt werden. Dafür ist zuvor ein Projektgutachten von der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erforderlich.
18.12.2024, Autor/Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at