Herabsetzung des Mindeststammkapital der GmbH auf EUR 10.000,-
An das gesellschaftsrechtliche Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gekoppelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich EUR 500,- (5% des Mindeststammkapitals von EUR 10.000,-). Aufgrund dieser Senkung entfällt auch die begünstigte niedrigere Mindestkörperschaftsteuer von neu gegründeten GmbHs (in den ersten 10 Jahren des Bestehens einer GmbH wurde diese nämlich staffelweise von EUR 500 auf EUR 1.750,- erhöht).
Bestehende, nicht gründungsprivilegierte GmbHs bedürfen keiner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu kommen. Die gesetzliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber dennoch für die Gesellschafter interessant sein, da sich diese durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung die Differenz zwischen dem Mindeststammkapital und dem ausgewiesenen Stammkapital steuerneutral rückzahlen können.
Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (notariatsaktspflichtig!), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden. Diese beabsichtigte Kapitalherabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden. Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf veröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden und können die Einlagen rückgezahlt werden.
Hinweis: Die Mindestkörperschaftsteuer 2024 beträgt EUR 500,- für alle GmbHs . Das sind 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals.
03.2024, Autor: Mag. Philip Stagel, CONSULTATIO Steuerberatung GmbH & Co KG, www.consultatio.com