Homeoffice-Maßnahmenpaket im Überblick
Die neuen Regelungen zum Homeoffice-Maßnahmenpaket traten überwiegend mit 1.4.2021 in Kraft. Hierdurch wurde der steuerrechtliche Teil, der bereits rückwirkend mit 1.1.2021 in Kraft getreten war, nun komplettiert. Nachstehend finden sich die wichtigsten Bestimmungen des Maßnahmenpakets im Überblick:
Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel
Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (PC/Laptop, Telefonie, Datenverbindung). Wenn der Arbeitgeber diese Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellt, muss eine Pauschalabgeltung geleistet werden, wobei hier der Einzelfall zu betrachten ist.
Abgabenrechtlich gilt bis Ende 2023 befristet, dass erforderliche digitale Arbeitsmittel, die durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden, keine Abgabenpflicht auslösen (=kein Sachbezug).
Homeoffice-Pauschale und Anschaffung von ergonomischem Mobiliar
Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern für Zeiträume ab 1.1.2021 ein abgabenfreies Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlen. Somit ergibt sich ein jährlicher Höchstbetrag von EUR 300,00. Die Befreiung des Homeoffice-Pauschales gilt unter den vorstehend genannten Voraussetzungen bezüglich aller Lohnabgaben, also Lohnsteuer, Sozialversicherung und betriebliche Vorsorge, sowie Lohnnebenkosten. Zahlt der Arbeitgeber pro Homeoffice-Tag weniger als EUR 3,00, dann kann der Arbeitnehmer die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend machen.
Darüber hinaus sollen Arbeitnehmer für 2021 – sowie rückwirkend für 2020 – selbst belegte Kosten für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Euro steuerlich absetzen können. Neben dem Beleg für die Anschaffungskosten muss auch nachgewiesen werden, dass zumindest 26 Homeoffice Tage im Jahr angefallen sind. Befristet sind diese Steuerregelungen vorerst bis 2023.
Verpflichtende Erfassung von Homeoffice-Tagen
Darüber hinaus erweitert das Homeoffice-Maßnahmenpaket die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers insofern, als es die Verpflichtung vorsieht, bezüglich aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die – sei es regelmäßig oder auch nur tageweise – von zu Hause arbeiten („Homeoffice“), die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Erfassung der Homeoffice-Tage unabhängig davon, ob Arbeitgeber von der Möglichkeit der Auszahlung einer abgabenfreien Homeoffice-Pauschale Gebrauch machen oder nicht.
Da die steuerlichen Homeoffice-Regelungen rückwirkend ab 1.1.2021 gelten, die Kundmachung der Regelungen aber sehr kurzfristig (erst Ende März 2021) erfolgte, gibt es bis 30.6.2021 eine Kulanzlösung: Hat der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmer geführt, ist es nach Ansicht des BMF zulässig, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage für das erste Halbjahr 2021 (also bis 30.6.2021) aufgrund von „Erfahrungswerten der letzten Jahre“ schätzt.
Status Quo zur Angleichung der Kündigungsfristen bei Arbeitern
Die ursprünglich für 1.1.2021 geplante Angleichung wurde nunmehr um ein halbes Jahr auf 1.7.2021 verschoben. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter wird somit erst auf Beendigungen anzuwenden sein, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden.
Die von Dienstgebern einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt nunmehr auch bei Arbeitern ab 1.7.2021 bis zum vollendeten 2. Dienstjahr sechs Wochen. Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate.
Hinter den Kulissen laufen noch Verhandlungen, ob die Angleichung der Kündigungsregeln angesichts der fortdauernden Wirtschaftskrise eventuell nochmalig verschoben werden sollte. Der Ausgang dieser Verhandlungen ist aber völlig ungewiss. Daher müssen sich die Betriebe sicherheitshalber darauf einstellen, dass die neue Rechtslage (also die Angleichung der Kündigungsregeln für Arbeiter) ab 1. Juli 2021 auch wirklich kommen wird.
Lohnsteuerabzugsverpflichtung für ausländische Dienstgeber
Ausländische Dienstgeber ohne inländische Betriebsstätte sind rückwirkend ab 1.1.2020 nicht mehr zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet. Handelt es sich um unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, muss der ausländische Dienstgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung (L17) an das Finanzamt übermitteln. Für 2020 endet die Übermittlungsfrist ausnahmsweise Ende März 2021. (erstmals für 2020).
Ein Lohnsteuerabzug durch ausländische Dienstgeber kann in Österreich dennoch freiwillig erfolgen. In diesem Fall sind die Einkünfte so zu behandeln, als wären sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte, was folgende Konsequenzen hat:
- Führung eines Lohnkontos,
- eventuell eine Aufrollverpflichtung
- Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
- Übermittlung eines Lohnzettels
- Gewährung von Einsicht in Lohnaufzeichnungen
Erweiterung der Begünstigung für Jobtickets ab 1.7.2021
Die derzeit geltende Steuerbefreiung für Jobtickets ist auf Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Karten für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zur Verfügung stellt, und erfasst nicht den Kostenersatz des Arbeitgebers für Fahrtickets des Arbeitnehmers.
Zur Unterstützung des Umstiegs auf den öffentlichen Verkehr wird der Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung ab 1. 7. 2021 deutlich erweitert. Kostenersätze des Arbeitgebers für von Arbeitnehmer/innen selbst gekaufte Wochen-, Monats- oder Jahreskarten sind künftig abgabenfrei (es ist nicht mehr erforderlich, dass die Anschaffung durch den Arbeitgeber erfolgt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist). Außerdem entfällt die Voraussetzung, dass es sich um eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handeln muss (bzw. dass eine Netzkarte nur akzeptiert wird, wenn es keine Streckenkarte gibt, wie z.B. in Wien). Erforderlich ist künftig nur, dass die Karte zumindest am Wohnort ODER am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Es darf sich auch um eine Karte z.B. für ein ganzes Bundesland oder ganz Österreich handeln.
Die Neuregelung kommt für Ticketkäufe ab 1. 7. 2021 zur Anwendung. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten.
Frühstarterbonus
Die Möglichkeit eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.
Die mit 1.1.2020 (wieder) eingeführte „Hacklerregelung“ (Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension ohne Abschläge für jene Personen, die mindestens 45 Pflichtversicherungsjahre aus Erwerbstätigkeitaufweisen) bleibt noch für das Jahr 2021 erhalten, wird aber mit Wirkung ab 1.1.2022 abgeschafft.
Anstelle der „Hacklerregelung“ wird ab 1.1.2022 ein „Frühstarterbonus“ eingeführt, der den frühen Eintritt in das Erwerbsleben honoriert: Personen, die insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate (= 25 Beitragsjahre) aus einer Erwerbstätigkeitaufweisen, von denen mindestens 12 Beitragsmonate vor dem 20. Geburtstag liegen, erhalten auf ihre monatliche Pension einen Aufschlag von EUR 1,00 pro Pflichtversicherungsmonat zwischen dem 15. und dem 20. Geburtstag.
Impfpflicht Ja/Nein? Was tun mit „Impfverweigerern“?
Die Frage nach einer Impfpflicht von Mitarbeitern und allfälligen arbeitsrechtlichen Folgen für „Impfverweigerer“ sorgt in vielen Betrieben für Diskussionen. Abgesehen davon, dass die medizinische Wirkung von Corona-Impfungen (z.B. Ausmaß des Übertragungsschutzes) und das Risiko möglicher Nebenwirkungen teils sehr umstritten ist, bestehen auch auf rechtlicher Ebene einige Unsicherheiten.
Eine gesetzliche Impfpflicht ist in Österreich (noch) nicht vorgesehen. Auch für das Gesundheits- und Pflegepersonal gibt es derzeit (noch) keine generelle Impfpflicht. Das Epidemiegesetz sieht zwar vor, dass u.a. für Personen, die berufsmäßig in der Krankenbehandlung, Krankenpflege oder als Hebammen tätig sind, Schutzimpfungen angeordnet werden können (§ 17 Abs. 3 Epidemiegesetz), bis dato wurden solche Verordnungen aber nicht erlassen.
Mangels einer gesetzlichen Impfpflicht kann der Arbeitgeber verbindliche Impfanordnungen auch nicht einseitig aussprechen. Falls ein Arbeitgeber ungeachtet dessen eine einseitige Impfanweisung erteilt, müssen die Arbeitnehmer diese nicht befolgen.
In der einschlägigen Fachliteratur wird es hingegen als zulässig erachtet, dass Arbeitnehmer im Dienstvertrag ihr Einverständnis dazu erteilen, Schutzimpfungen vornehmen zu lassen. Prinzipiell wäre dies unabhängig von Branche und Tätigkeitsbereich denkbar (z.B. auch bei Büromitarbeitern zum Schutz von Arbeitskollegen), praktisch ist dies aber in jenen Branchen von besonderer Bedeutung, in denen intensive Kundenkontakte mit erhöhtem Gefährdungspotential bestehen (z.B. im Pflegebereich). So gibt es immer mehr Unternehmen, vorwiegend im Gesundheits- und Sozialbereich, die eine Impfpflicht in den Dienstverträgen verankern (z.B. Krankenhäuser, Kindergärten, Behindertenbetreuungseinrichtungen etc.).
Höhere steuerfreie Beträge für Essensgutscheine
Mit Wirkung ab 1. Juli 2020 wurden die Freibeträge für Essensgutscheine erhöht:
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von EUR 8,00 (bis 30.6.2020 EUR 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von EUR 2,00 (bis 30.6.2020 EUR 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei.
Die Einlösung der Gutscheine ist auch kumuliert, an arbeitsfreien Tagen (z.B. Wochenende) und auch gemeinsam mit anderen Personen (z.B. Angehörigen) möglich. Klargestellt wurde auch, dass aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von EUR 8,00 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.
5.5.2021 / Autor: Michael Grill / Deloitte Österreich / www.deloitte.at