Immobilienertragsteuer und Hauptwohnsitzbefreiung
Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veräußerer während eines Teils der fünfjährigen Frist nicht Wohnungseigentümer war, sofern er innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest fünf Jahre den Hauptwohnsitz in der Wohnung hatte und diesen aufgibt.
Wird eine Liegenschaft verkauft, fällt Immobilienertragsteuer an. Von der Besteuerung ausgenommen sind unter anderem selbst hergestellte oder als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaften. Letztgenannte Befreiung steht zu, wenn die Liegenschaft dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Alternativ steht sie auch zu, wenn die Liegenschaft innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesfinanzgericht
Strittig war, ob die veräußerte Wohnung innerhalb der fünfjährigen Hauptwohnsitz-Mindestdauer im Eigentum des Verkäufers gestanden haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar, dass es für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung lediglich auf die durchgehende Nutzung der Liegenschaft als Hauptwohnsitz ankommt und nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Rechtstitels. Mietzeiten sind also in die fünfjährige Hauptwohnsitz-Mindestdauer miteinzuberechnen.
23.05.2018, www.huebner.at