Viele Staaten haben eine Vereinbarung über einen automatischen Informationsaustausch betreffend Finanzkonten. Steuerhinterzieher haben es dadurch erheblich schwerer, Einkommensquellen zu verbergen.

Bisher waren internationale Anfragen bei ausländischen Steuerbehörden aufgrund des Bankgeheimnisses umständlich und langwierig. Zukünftig werden Geldhäuser die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten.

Für die österreichischen Finanzinstitute bedeutet das künftig, dass die Kontendaten des vorangegangenen Kalenderjahres jeweils am 30.06 an ihr zuständiges Finanzamt zu melden sind. Umgekehrt wird auch Österreich aus anderen Staaten bereits 2017 Daten für das Jahr 2016 erhalten.

Übergangsfristen für Bestandskonten
Die Finanzbehörden reichen die verschlüsselten Daten dann an die Steuerbehörden der Heimatländer weiter. Gemeldet werden unter anderem Name, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten, Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge) sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der erstmaligen Meldepflicht ist zwischen bestehenden Konten und Neukonten zu unterscheiden. Bei Neukonten (Eröffnung ab 1.10.2016) hat die Bank an die österreichischen Steuerbehörden eine Meldung der relevanten Kontodaten bis 30.6.2017 abzugeben. Hinsichtlich der erstmaligen Meldepflicht für Bestandskonten (Eröffnung bis 30.09.2016) sind abhängig vom Wert des jeweiligen Kontos sowie dem Inhaber des Kontos (natürliche Person oder Rechtsträger) unterschiedliche Übergangsfristen bis 2019 vorgesehen.

Offenlegung im Zuge einer Selbstanzeige
Sollten daher Bankkonten bei ausländischen Geldinstituten bestehen und auf die Besteuerung der daraus resultierenden Erträge bislang „vergessen“ worden sein, so kann – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – eine Offenlegung im Zuge einer Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nur dann eintritt, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde und keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Im Hinblick auf die Meldungen der Kontodaten bereits im Jahr 2017 ist daher rasches Handeln geboten.

27. Februar 2017, Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at