Jahressteuergesetz 2018: Klarstellung zur mittelbaren Anteilsvereinigung
Neben dem klassischen Eigentumserwerb an einem Grundstück kann auch die Übertragung bzw Vereinigung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen.
Der komplexe Tatbestand der grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung führte zu unterschiedlichen Meinungen in der Literatur, wann nun eine Gesellschaft als grundstücksbesitzend gilt und in der Folge eine Anteilsvereinigung verwirklicht werden kann. Nach Ansicht des BMF im Entwurf zur Ergänzung der Information des BMF vom 13.5.2016 zum Grunderwerbsteuergesetz wäre auch eine „mittelbare“ Anteilsvereinigung möglich gewesen: Es wurde vertreten, dass der Muttergesellschaft im Fall einer Anteilsvereinigung an einer grundstücksbesitzenden Tochtergesellschaft das Grundstück der Tochtergesellschaft für grunderwerbsteuerliche Zwecke “gehört“. Auch eine nachfolgende Übertragung der Anteile an der Muttergesellschaft hätte nach dieser Ansicht Grunderwerbsteuer auslösen können.
In der finalen Information des BMF wurde die „mittelbare“ Anteilsvereinigung nicht mehr vertreten. Es fehlte allerdings ebenso eine Klarstellung, ob die „mittelbare“ Anteilsvereinigung nun doch keinen GrESt-Tatbestand erfüllt.
Klarstellung im Jahressteuergesetz 2018
Im Jahressteuergesetz 2018 hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass ein Grundstück nur dann zum Gesellschaftsvermögen gehört, wenn die Gesellschaft das Grundstück durch einen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG erworben hat. Im Umkehrschluss gehört das Grundstück grunderwerbsteuerlich nicht zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn das Grundstück nicht durch einen solchen Erwerbsvorgang erworben wurde.
Fazit
Sowohl aus fachlichen als auch aus praktischen Überlegungen wurde die „mittelbare“ Anteilsvereinigung in der Literatur heftig kritisiert und bestand bis zuletzt Rechtsunsicherheit, ob durch eine „mittelbare“ Anteilsvereinigung nun GrESt ausgelöst wird oder nicht. In dieser Hinsicht schafft das Jahressteuergesetz 2018 eine begrüßenswerte Klarstellung und führt zu einer praktikableren Anwendung der Anteilsvereinigung.
17.9.2018, Autorin: Larissa Wagner, www.deloitte.at