Kleinunternehmerpauschalierung
Seit 2020 besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, im Bereich der Einkommensteuer eine Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, sofern die jährlichen Umsätze nicht mehr als Euro 35.000 netto betragen. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze auf Euro 40.000 erhöht.
Diese Form der Pauschalierung steht Unternehmern mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Verfügung, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal Euro 18.900 bzw. 20% bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens Euro 8.400.
Achtung: Wesentlich beteiligte Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierung ausgenommen.
Die erhöhte Umsatzgrenze wird auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen zusätzliche Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), sodass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als Euro 40.000 sein dürfen.
Beispiel Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von Euro 37.000 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von Euro 10.000, insgesamt somit Euro 47.000. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von Euro 40.000 nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.
Die Erhöhung der Umsatzgrenze auf Euro 40.000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
Tipp: Prüfen Sie jedenfalls, ob die Einkommensteuer-Pauschalierung für Sie vorteilhaft ist – insbesondere im Vergleich zur Basispauschalierung bzw. zu einer „vollständigen“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
19.12.2022, Autor/Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at