Damit erreicht die Wirtschaftkanzlei DORDA ein Grundsatzurteil. Die DORDA-Mandantin Arenaria GmbH veranstaltet seit 2014 erfolgreich die bekannte Oper im Steinbruch St. Margarethen im Burgenland und die Kinderoper im Schloss Esterházy in Eisenstadt. Arenaria ist eine Tochtergesellschaft der Piedra Privatstiftung, einer von der Esterházy-Gruppe gegründete, gemeinnützige Privatstiftung zur Förderung des qualitativ hochwertigen Kulturangebotes im Burgenland.

Für ihre Opernproduktionen „Tosca“ und „Der Liebestrank“ im Steinbruch sowie die Kinderoper „Die Schneekönigin“ in den Jahren 2015 und 2016 stellte Arenaria jeweils Anträge auf Kulturförderung bei der Burgenländischen Landesregierung. Die beantragte Summe pro Produktion betrug EUR 250.000. Andere regionale Kulturanbieter, die im Naheverhältnis zur burgenländischen Landesregierung stehen und vom Land als Tochterunternehmen betrachtet werden, erhalten jährlich vergleichbar hohe oder sogar höhere Förderungen. Bei diesen Veranstaltern (z.B. die Schlossspiele Kobersdorf, die Liszt-Festspiele Raiding oder die Seefestspiele Mörbisch) ist der für Förderungen zuständige Kulturlandesrat Helmut Bieler auch selbst Präsident des Trägervereins. Die Landesregierung lehnte alle Förderansuchen der Arenaria ab, weil Arenaria auf die Förderung nicht angewiesen sei und außerdem zu wenig Budget zur Verfügung stehe; dies ungeachtet der Tatsache, dass keine der Produktionen von Arenaria Gewinn erzielt hat.

Das Prozessführungsteam von DORDA, hier bestehend aus Dr Stephan Steinhofer als federführendem Rechtsanwalt und Dr Florian Kremslehner als zuständigem Partner, klagte für Arenaria das Land auf Zahlung von insgesamt EUR 1 Mio für die vier Produktionen. Rechtlich brachte DORDA vor, dass das Land mit seiner diskriminierenden Vorgehensweise das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlungsgebot verletzt und zudem gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs (UWG) verstößt, indem es eigene Kulturunternehmen fördert und Arenaria als großen privaten Kulturanbieter von vorneherein davon ausschließt. Das Land wandte unter anderem ein, die Produktionen der Arenaria könnten überall auf der Welt veranstaltet werden und seien kein Teil der förderungswürdigen burgenländischen kulturellen Identität. Nach umfangreicher Beweisaufnahme im vergangenen Jänner, bei der unter anderem Landesrat Helmut Bieler und Esterházy-Generaldirektor Dr Stefan Ottrubay aussagten, fällte das Landesgericht Eisenstadt am 31. Jänner 2017 sein Urteil:

• Das Land Burgenland muss die volle geforderte Summe an Arenaria samt Zinsen zahlen und die Prozesskosten ersetzen
• Arenaria ist als burgenländischer Kulturanbieter förderungswürdig. Die Oper im Steinbruch Sankt Margarethen hat überregionale Bedeutung, sie wird mit dem Burgenland als Kulturland assoziiert
• Der Gleichheitssatz gebietet, dass bei beschränktem Budget das Fördervolumen unter allen in Betracht kommenden Förderwerbern aufgeteilt oder sonst nach objektiven Kriterien entschieden wird
• Mit dem gänzlichen Ausschluss der Arenaria von den beantragten Kulturförderungen verletzt das Land das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung.
• Indem es gleichzeitig eigene Unternehmen in voller Höhe fördert, verletzt das Land auch das UWG

Diese (nicht rechtskräftige) Entscheidung ist im Kultursektor bahnbrechend. „Die wirtschaftliche Notwendigkeit der Förderung ist als Ausschlusskriterium ungeeignet, wenn sie nicht objektiv und in allen Fällen geprüft wird. Anders als vom Land zuletzt kommuniziert, ist es für die Gewährung von Kulturförderungen dagegen unerheblich, ob ein privates Wirtschaftsunternehmen als Veranstalter auftritt oder nicht. Entscheidend ist die Qualität und der kulturelle Charakter der Produktion. Beides stand für das Gericht bei den hochwertigen Produktionen der Arenaria außer Zweifel“, erklärt Stephan Steinhofer. Man sehe es deshalb auch entspannt, dass das Land Burgenland bereits eine Berufung angekündigt hat.

Aus dem Urteil ergeben sich auch weiterführende Grundsätze für ein faires Fördersystem, erläutert Florian Kremslehner: „Erstmals gerichtlich festgehalten wird, dass ein Bundesland eigene Projekte gleich beurteilen muss wie Projekte anderer Förderungswerber; das Land muss sich also entscheiden, ob es als (direkter oder indirekter) Gesellschafter oder als Förderungsgeber auftritt. Die Förderentscheidung muss zudem anhand objektiver und transparenter Kriterien erfolgen. Alle diese Erkenntnisse sind eigentlich nicht neu. Die im Beweisverfahren geschilderte Praxis der Fördervergabe zeigt aber, dass den Entscheidungsträgern jedes Bewusstsein dafür fehlt, wie Förderungen rechtskonform vergeben werden können und müssen.“

DORDA ist eine führende Anwaltskanzlei in Österreich und bietet Beratung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts.
1. Februar 2017, DORDA Rechtsanwälte GmbH, www.dorda.at