Beim Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich gemäß § 37e Arbeitsmarktservicegesetz um einen einmaligen Zuschuss von 500 Euro zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie. (Symbolbild: pixabay.com)

Seit 11. April können Mitarbeiter, die pandemiebedingt länger in Kurzarbeit waren, den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus in Höhe von 500 Euro beantragen. Anspruch hat, wer zwischen 1. März 2020 und 30. November 2021 mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens einen Tag in Kurzarbeit war und dessen sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 höchstens 2.775 Euro betragen hat (die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage 2021).

Die Beantragung des Langzeit-Kurzarbeits-Bonus erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes und ist bis zum 31. Dezember 2022 möglich. Die Grundlage für die Auszahlung dieser Unterstützungsleistung bildet die vom AMS akzeptierte, finale Abrechnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber. Es handelt sich bei diesem Bonus um eine personenbezogene Beihilfe. Das heißt, die Beantragung erfolgt durch die Dienstnehmer und nicht über den Arbeitgeber. Die Antragstellung muss persönlich und derzeit ausschließlich elektronisch erfolgen. Geplant ist zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im Juni 2022) Anspruchsberechtige persönlich zu benachrichtigen. Dann soll auch eine Antragstellung per Post möglich sein.

Voraussetzungen für die Antragstellung sind:

  • Kurzarbeit im Dezember 2021
  • Mindestens 10 Monate Kurzarbeit zwischen 1. März 2020 und 30. November 2021
  • Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 maximal 2.775 Euro
  • Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte

Bundesministerium Arbeit – Informationen zum Langzeit-Kurzarbeits-Bonus

25.4.2022 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at