Lockdown-Umsatzersatz Dezember 2020
Die Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (sog. Dezember-Umsatzersatz) wurden am 17. Dezember 2020 veröffentlicht und am 28. Dezember 2020 aktualisiert. Im folgenden Beitrag informiert PwC Österreich über die wesentlichen Eckpunkte der aktualisierten Richtlinien:
Um den österreichischen Branchen, die von den neuerlichen Lockdown-bedingten Einschränkungen betroffen sind, direkt und schnellstmöglich zu helfen, hat die österreichische Bundesregierung den Lockdown-Umsatzersatz als Soforthilfe eingeführt. Ab 6. November 2020 konnten die Gastronomie, Hotellerie und weitere direkt betroffene Branchen den Umsatzersatz beantragen. Seit 23. November 2020 konnte der Umsatzersatz von den nachträglich geschlossenen Branchen, dem Einzelhandel und den körpernahen Dienstleistungen beantragt werden. Die Antragsfrist dafür ist am 15. Dezember 2020 ausgelaufen. Für den nun verlängerten Zeitraum der Schließung im Dezember 2020 können direkt betroffene Unternehmen ab 16. Dezember 2020 einen weiteren Lockdown-Umsatzersatz (sog. Dezember-Umsatzersatz) beantragen. Die entsprechende Richtlinie wurde am 17. Dezember 2020 veröffentlicht und am 28. Dezember 2020 aktualisiert.
• Begünstigte Unternehmen sind nur Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum die Voraussetzungen gemäß Lockdown-Umsatzersatz Richtlinie, wie beispielsweise Sitz oder Betriebsstätte in Österreich und direkte Betroffenheit durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-VO kumulativ erfüllt sind.
• Betroffene Branchen sind beispielsweise Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen, Einzelhandel. Die Branchenabgrenzung ist iSd ÖNACE-2008-Klassifikationen vorzunehmen.
• Ausgenommen von der Antragstellung sind insbesondere Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum anhängig ist (Ausnahme: Sanierungsverfahren) oder auch neu gegründete Unternehmen, die vor 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
• Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von den Maßnahmen betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet spätestens am 31. Dezember 2020.
• Die Höhe des Umsatzersatzes entspricht 50% des zu ermittelnden Umsatzes, davon abweichend gilt für Unternehmen des Einzelhandels ein Prozentsatz iHv 12,5%, 25% oder 37,5%.
• Zur Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes für Unternehmen des Einzelhandels wird in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien das doppelte Gewicht zukommt.
• Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300, wenn der Betrachtungszeitraum jedoch nicht mehr als eine Woche (7 Tage) beträgt, dann ist die Mindesthöhe EUR 500. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann nur der Betrag iHv EUR 500 gewährt werden.
• Der Umsatzersatz ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen, wie insbesondere Lockdown-Umsatzersatz für November, Fixkostenzuschuss II bis EUR 800.000, 100% Haftung für Kredite von aws oder ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise stehen, sowie Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, die befristete Beihilfen darstellen, gedeckelt.
• Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, 90% bzw. 80% Haftungen von COFAG, aws oder ÖHT, Fixkostenzuschuss I, Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sowie Kurzarbeitsbeihilfen reduzieren nicht die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes.
• Für die Berechnung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist der vergleichbare Dezember 2019 Vorjahresumsatz des Antragstellers heranzuziehen. Dabei hat die Finanzverwaltung mehrere Berechnungsmöglichkeiten wie sie den Umsatzausfall ermittelt, z.B. anhand der Umsätze der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019.
• Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht mehr gewährt werden, wenn bereits ein Fixkostenzuschuss II bis EUR 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ in Anspruch genommen wird. Falls vor Kundmachung der Richtlinie über den Lockdown-Umsatzersatz für Dezember bereits ein Fixkostenzuschuss II bis EUR 800.000 beantragt wurde, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Fixkostenzuschuss II bis EUR 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.
• Ein Lockdown-Umsatzersatz darf auch nicht gewährt werden, wenn bereits ein Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ in Anspruch genommen wird. Falls vor Kundmachung der Richtlinie über den Lockdown-Umsatzersatz für Dezember, bereits ein Verlustersatz beantragt wurde, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.
• Eine Antragstellung ist seit 16. Dezember 2020 bis 20. Jänner 2021 über FinanzOnline möglich. Die Antragstellung über FinanzOnline kann auch durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.
• Anträge, die ab dem 29. Dezember 2020 eingereicht werden, gelangen ab Mitte Januar 2021 zur Auszahlung.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html
5.1.2021 / Autorinnen: Daniela Stastny, Alexandra Velic / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at