Neue 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung ab 1. März 2018
Nach 579 Tagen, 28 Sitzungen, der Befragung von 12 Interessengruppen einer Reformkommission von insgesamt 263 Mitgliedern und der Auswertung von über 500 Seiten eingegangener Reformvorschläge tritt ab dem 1. März 2018 die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung (2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Kraft und ersetzt die DIS-Schiedsgerichtsordnung aus dem Jahre 1998.
Die neue 2018 Schiedsgerichtsordnung sorgt für ein effizientes Verfahrensmanagement und bezweckt in komplexen Fragen Klarheit zu schaffen. Gleichzeitig wird angestrebt die Dauer und die Kosten von Schiedsverfahren zu reduzieren. Damit stellt die DIS eine moderne Schiedsgerichtsordnung mit innovativen Elementen zur Verfügung, die die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit stärken sollte.
Mit dem Inkrafttreten der neuen 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung sind wesentliche Neuerungen verbunden, die insbesondere die Verfahrenseffizienz (z.B. Reduktion der Dauer und Kosten) verbessern und die Verfahrenstransparenz und -integrität erhöhen sollen. Zudem soll mit der Einführung gänzlich neuer Regelungen auf die zunehmende Komplexität nationaler und internationaler Streitigkeiten reagiert werden. Daher enthalten die neuen Regeln Bestimmungen zu Mehrvertrags- und Mehrparteienverfahren, der Einbeziehung zusätzlicher Parteien sowie zur Bündelung von mehreren Schiedsverfahren.
Besondere Erwähnung findet auch die Einführung eines neuen DIS-Organs: der DIS-Rat für Schiedsgerichtsbarkeit. Er soll die Schiedsgerichte entlasten, indem er künftig administrative Aufgaben übernimmt, die bisher die Schiedsgerichte übernommen haben. Schließlich hält die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung weiterhin an der Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung fest und integriert künftig die Konfliktmanagementordnung in die neuen Regeln.
Einige der wichtigsten neuen Bestimmungen im Überblick:
1. Übertragung administrativer Kompetenzen auf die DIS
• Verwaltung der Kostensicherheiten (Art 34. ff.).
• Entscheidungen über Ablehnung und Amtsenthebung eines Schiedsrichters (Art. 15.4 und 16.2).
• Honorarfestsetzung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung.
• Entscheidungen über Honorarerhöhung wegen besonderer Komplexität (Art. 34.4 und Kostenordnung).
• Streitwertüberprüfung (Art. 36.3).
2. Beschleunigung der Konstituierung des Schiedsgerichts
• Benennung des Schiedsrichters durch die Schiedsbeklagte spätestens 21 Tage nach Zustellung der Schiedsklage (Art. 7.1).
• Verkürzung der Frist für die Benennung des Vorsitzenden von 30 auf 21 Tage (Art. 12.2).
3. Verstärkung des Einsatzes von Einzelschiedsrichtern
• „Automatisches“ Dreier-Schiedsgericht nur bei Parteivereinbarung (Art. 10.2).
4. Reaktion auf komplexe Streitigkeiten
• Mehrparteien- und Mehrvertragsverfahren (Art. 17-20).
• Konsolidierung von mehreren Schiedsverfahren (Art. 8).
• Konstituierung des Schiedsgerichts in Mehrparteienkonstellationen (Art. 20).
5. Verankerung der Verfahrenseffizienz
• Durchführung einer frühen Verfahrenskonferenz 21 Tage nach Konstituierung des Schiedsgerichts. Es besteht die Pflicht zur Erörterung, welche effizienzsteigernden Maßnahmen angewendet werden sollen, ob das beschleunigte Verfahren angewendet werden soll, und ob eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte mittels eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens herbeigeführt werden kann. (Art 27).
• Berücksichtigung der effizienten Verfahrensführung durch die Parteien bei der Kostenentscheidung (Art. 33.3).
Berücksichtigung der effizienten Verfahrensführung durch das Schiedsgericht bei der Festsetzung der Honorare nach vorzeitiger Verfahrensbeendigung (Art. 34.4).
6. Sanktionsmöglichkeit der DIS
• Herabsetzung des Schiedsrichterhonorars bei Verzögerung der Erstellung des Schiedsspruchs (Regelzeit: 3 Monate nach dem letzten Schriftsatz oder Verhandlung) (Art. 37).
7. Verschärfung der Vertraulichkeit
• Verschärfung der strengen Vorschrift zur Vertraulichkeit (Art. 44).
Die Reformkommission der 2018 Schiedsgerichtsordnung setzte sich aus drei Ausschüssen- bestehend aus einem Redaktionsausschuss (darunter Partner Prof. Dr. Rolf Trittmann sowie Complex Disputes Project Manager Nina Das Gupta), Funktionsträgern der DIS, Interessenvertretern aus Unternehmen sowie nationalen und internationalen Schiedsexperten die Interesse an der Modernisierung der DIS-Schiedsgerichtsordnung hatten-zusammen.
29.1.2018, Autor: Rolf Trittmann, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP / www.freshfields.com