Einkünfte von Aushilfskräften aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind seit 1.1.2017 in bestimmten Fällen von der Lohnsteuer befreit.

Beziehen Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Grenze 2017: € 425,70 im Kalendermonat) Einkünfte, so sind diese seit dem 1.1.2017 in bestimmten Fällen von der Lohnsteuer befreit. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Aushilfskraft übt neben der steuerfreien geringfügigen Beschäftigung eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aus und ist aufgrund dieser Tätigkeit vollversichert (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

– Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht mit jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als Aushilfskraft erfolgt.
– Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
– Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet (etwa an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit), oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
– Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.

Lohnzettel ist zu übermitteln
Werden sämtliche Kriterien erfüllt, so hat der Arbeitgeber für diese Personen weder Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zu leisten. Es besteht allerdings weiterhin die Verpflichtung einen Lohnzettel zu übermitteln.

Wird hingegen eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Hinsichtlich der Grenze von 18 Tagen im Kalenderjahr sind – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Besonderheiten zu beachten. So gilt etwa bei Überschreiten der Grenze von 18 Tagen durch den Arbeitgeber, dass die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht zusteht. Überschreitet eine Aushilfskraft die Grenze von 18 Tagen, so steht die Begünstigung ebenso ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze überschritten wird, nicht zu.

Beispiel
Der Arbeitgeber X beschäftigt zwei Aushilfskräfte. Von Jänner bis August Aushilfskraft 1 (9 Tage) und von September bis Dezember Aushilfskraft 2 (10 Tage). Der Arbeitgeber kann die Aushilfskraft 1 steuerfrei abrechnen. Die Aushilfskraft 2 darf hingegen nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Der Arbeitgeber Z beschäftigt für 4 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Arbeitgeber Y für 15 Tage beschäftigt war. Der Arbeitgeber Z muss die Aushilfskraft für alle 4 Tage steuerpflichtig abrechnen.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Steuerbefreiung nur befristet in den Kalenderjahren 2017 bis 2019 zusteht!

Da in der Praxis bei der Anwendung der Befreiungsbestimmung noch weitere ins Detail gehende Besonderheiten – insbesondere hinsichtlich der 18-Tage-Grenze – zu beachten sind, hat stets eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen.

03.07.2017, www.huebner.at