COVID-19 Investitionsprämie (Bild: pixabay.com)

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung österreichischer Unternehmen entgegenzuwirken. Das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) trat am 25. Juli 2020 in Kraft, die dazugehörige Förderungsrichtlinie am 11. August 2020. Hier lesen Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte:

Dieser ursprünglich am 25. Juni 2020 veröffentlichte Artikel wurde am 28. Juli 2020 und 13. August 2020 aktualisiert.

  • Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die Förderung beantragt werden kann.
  • Erste Maßnahmen (wie etwa Bestellungen, Lieferungen, Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen oder Baubeginn) im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche sowie das Einholen von behördlichen Genehmigungen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt pro Antrag EUR 5.000 (exkl. USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen EUR 50 Mio. (exkl. USt) pro Unternehmen bzw. pro Konzern (sofern dieser zur Aufstellung eines Konzernabschlusses iSd § 244 UGB verpflichtet ist).
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis 28. Februar 2022 zu erfolgen, bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. bis zum 28. Februar 2024.
  • Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit und Life-Science (gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie) wird die Investitionsprämie von 7% auf 14% verdoppelt.
  • Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, welcher die Basis der Absetzung für Abnutzung reduziert.
  • Als Förderungswerber kommen bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Frage, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.

Nicht förderungsfähig sind Unternehmen,

  • die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden. Ausgenommen davon sind jene Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.
  • wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.
  • die gegen das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial oder das Sicherheitskontrollgesetz 2013 oder sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen.

Nicht förderungsfähige Investitionen sind

  • klimaschädliche Investitionen: Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen; ausgenommen durch die Investition wird eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt,
  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,
  • aktivierte Eigenleistungen,
  • leasingfinanzierte Investitionen (es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert),
  • Kosten, die nicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen,
  • der Erwerb von Gebäuden/Gebäudeteilen und Grundstücken,
  • der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind,
  • aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultierende Kosten,
  • Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten,
  • Finanzanlagen,
  • Umsatzsteuer (sofern der Förderungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist).

Das Gesamtfördervolumen beträgt max. EUR 1 Mrd.

Mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahme ist die aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) beauftragt. Der vom Unternehmen rechtsverbindlich zu unterschreibende Antrag auf Gewährung einer Investitionsprämie ist ab 1. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 schriftlich über den aws Fördermanager einzubringen. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen.

Die aws stellt – bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen der Förderungsrichtlinie – eine Förderungszusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind (zB 3jährige Sperrfrist der geförderten Vermögensgegenstände, 10jährige Aufbewahrungsfrist aller Bücher und Belege sowie sonstigen in der Richtlinie genannten Unterlagen etc.).

Vorlage einer Abrechnung über die durchgeführten Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Zahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen über den aws-Fördermanager. Diese Abrechnung ist wie der Antrag rechtsverbindlich zu unterfertigen.

Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws im Wege einer Einmalzahlung.

  • Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. (exkl. USt) können bei Nachweis der Durchführung von mindestens 50% des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragen.
  • Zuschusszahlungen müssen bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen.

Das Unternehmen ist verpflichtet, die ausgezahlten Förderungsmittel unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen (beispielsweise wenn Nachweise nicht erbracht bzw. erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, die Zwischenauszahlung die in der Abrechnung als förderbare Kosten anerkannten Investitionskosten übersteigt oder die Förderungsmittel von der Förderungswerberin/dem Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind).

14.8.2020, Autorinnen: Cornelia Kalina, Elisabeth Sedelmayer / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at