Ab dem 15.1.2018 müssen Gesellschaften und andere Rechtsträger, zB Privatstiftungen, ihre wirtschaftlichen Eigentümer zur Eintragung in ein neues Register melden. Mit dieser Bestimmung soll ein weiterer Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) ist Teil des nationalen Umsetzungspakets zur 4.  EU Geldwäsche-Richtlinie. Die Rechtsträger haben bis zum 1.6.2018 Zeit, um dem Register erstmalig die erforderlichen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden.

Wer ist von dem neuen Gesetz betroffen?
Das WiEReG erfasst Gesellschaften und sonstigen juristische Personen mit Sitz in Österreich sowie Stiftungen und Trusts, deren Verwaltung im Inland liegt. Im Wesentlichen sind daher alle Gesellschaftsformen (wie beispielsweise GmbHs und AGs) sowie Privatstiftungen von den neuen Meldepflichten betroffen.

§ 6 WiEReG sieht aber für gewisse Fälle Befreiungen von der Meldepflicht vor: Diese gelten etwa für offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Ebenfalls befreit sind GmbHs, wenn alle Gesellschaften natürliche Personen sind. In diesen Fällen werden die im Firmenbuch eingetragenen Daten herangezogen, um den wirtschaftlichen Eigentümer zu bestimmen.

Was muss gemeldet werden?
Das Register dient der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger. Die Definition deckt sich mit jener, die nun auch für Banken gilt, da diese ihre Kunden nach deren wirtschaftlichen Eigentümern fragen müssen. Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Davon umfasst ist auch die indirekte Kontrolle einer Gesellschaft über eine Beteiligungskette oder über mehrere Gesellschaften.

Die wirtschaftlichen Eigentümer werden bei Gesellschaften im Wesentlichen wie folgt ermittelt:
• Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person eine direkte Beteiligung von mehr als 25% hält.
• Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: eine natürliche Person, die direkt oder indirekt Kontrolle über einen Rechtsträger ausübt, der wiederum mehr als 25 % an der meldepflichtigen Gesellschaft hält.
Bei Beteiligungen einer natürlichen Person über mehrere Zwischenholdings kommt es grundsätzlich zur Zusammenrechnung.

In „mehrstöckigen“ Strukturen kann die Identifikation der natürlichen Personen an der Spitze, die wirtschaftliche Eigentümer sind, durchaus aufwendig sein. Für den Fall, dass keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand oder Geschäftsführung) der Gesellschaft als wirtschaftliche Eigentümer.

Bei Stiftungen sind neben dem Stiftungsvorstand auch die Stifter sowie die Begünstigten oder – wenn diese nicht feststehen – die Kreise potentiell Begünstigter zu melden (zB die Nachkommen des Stifters).

Rechtsträger müssen folgende Daten über direkte wirtschaftlichen Eigentümer an das Register melden: Vor- und Zunahme, Geburtsdatum/Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. Für indirekte wirtschaftliche Eigentümer sieht das Gesetz weitere zu meldende Daten vor.

Mindestens einmal im Jahr müssen die Rechtsträger überprüfen, ob die gemeldeten Daten noch aktuell sind.

Wie funktioniert das Register?
Die Registerbehörde ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet. Geführt wird das Register von der Bundesanstalt Statistik Austria, die das Register über das Unternehmensserviceportal betreibt. Die Meldungen sind elektronisch vorzunehmen. Berufsmäßige Parteienvertreter (wie Rechtsanwälte) können für die Rechtsträger die Übermittlung der Daten ab 2.5.2018 übernehmen (§ 5 Abs 2 WiEReG). Wir können Sie daher bei Meldungen gerne unterstützen.

Wer kann Einsicht in das Register nehmen?
Zur Einsicht in das Register sind insbesondere Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, aber auch Immobilienmakler berechtigt. Eine Einsichtnahme ist aber nur im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zulässig. Behörden (beispielsweise FMA, Finanzstrafbehörden, Abgabebehörden oder die Rechtsanwaltskammer) haben ebenfalls Einsichtsrecht in das Register.

Das WiEReG sieht darüber hinaus vor, dass natürliche Personen und Organisationen bei der Registerbehörde schriftlich einen Antrag auf Einsicht hinsichtlich eines bestimmten Rechtsträgers stellen können. Es muss ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf den betreffenden Rechtsträger nachgewiesen werden.

Es besteht die Möglichkeit, einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug für die eigene Gesellschaft oder Stiftung zu erhalten. Ab dem 2.5.2018 können die befugten Personen Einsicht in das Register nehmen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig. Das Nutzungsentgelt wird vom Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung vorgegeben.

Konsequenzen bei Meldeverstößen
Das WiEReG sieht hohe Strafen für Meldepflichtverstöße vor: Es handelt sich dabei um Finanzvergehen, die bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafen bis zu 200.000 Euro und bei grob fahrlässiger Begehung mit Geldstrafen bis zu 100.000 Euro zu bestrafen sind. Eine unbefugte Einsichtnahme in das Register ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht. Um tatsächlich sicherzustellen, dass die Daten dem Register vollständig gemeldet werden, kann die Abgabebehörde sogar Zwangsstrafen verhängen.

Fazit
Das WiEReG wird erst in der praktischen Anwendung zeigen, ob es tatsächlich dazu geeignet ist, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Für die betroffenen Rechtsträger kommt es durch das neue Gesetz jedenfalls zu einer weiteren Zunahme ihrer ohnehin schon umfassenden gesetzlichen Verpflichtungen. Die verpflichteten Rechtsträger müssen sich notwendigerweise mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut machen, da sonst hohe Strafen drohen.

Für Rechtsträger, wie beispielsweise Kreditinstitute, die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten müssen, könnte das Register Erleichterungen bringen. In diesem Zusammenhang ist aber der fehlende Vertrauensschutz des Registers problematisch, weil sich die Betroffenen auf das Register nicht verlassen dürfen.

15.1.2018, Autoren: Dr. Elisabeth Reiner, LL.M., Dr. Andreas Zahradnik / www.dorda.at