Bei Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein verhängt die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge.

Einkünfte dürfen € 5.256,60 nicht überschreiten (© pixabay)

Neue Selbständige sind in der Regel erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsgrenze liegen. Besteht noch keine Pflichtversicherung (etwa weil die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen wurde oder die Einkünfte bislang unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen), sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden.

Einkünfte unter € 5.256,60
„Neue Selbständige“ sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) als „Neuer Selbständiger“.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind „Neue Selbständige“ unter anderem dann, wenn die Einkünfte den Betrag von € 5.256,60 (Wert 2018) nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).

8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides
Ein „Neuer Selbständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3% der Beiträge!

Nur dann, wenn die Einkünfte sicher unter der Versicherungsgrenze liegen, ist es daher empfehlenswert, von einer Meldung abzusehen – eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr ist nämlich nicht möglich!

28.2.2018, www.huebner.at