Mit Inkrafttreten des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) erfolgt die Umsetzung der EU Covered-Bonds-Richtlinie (EU 2019/2162) und eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen für gedeckte Schuldverschreibungen in Österreich. (Symbolbild: pixabay.com)

Bisher haben sich die Regelungen über gedeckte Schuldverschreibungen in mehreren Gesetzen befunden: im Hypothekarbankgesetz (HypBG), im Pfandbriefgesetz und im Gesetz über fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG). Mit Inkrafttreten des neuen PfandBG am 8.7.2022 wurden die bisher geltenden Vorschiften ersetzt und eine einheitliche und moderne Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen.

Neuerungen durch das PfandBG
Der Anwendungsbereich des PfandBG erstreckt sich auf Schuldverschreibungen, die durch Deckungswerte besichert sind und von sämtlichen Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Union begeben werden. Die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen erfordert allerdings eine schriftliche Bewilligung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).

Das PfandBG sieht einen doppelten Rückgriff und eine Insolvenzferne vor. In Bezug auf den doppelten Rückgriff bedeutet dies, dass Anleger:innen und Gegenparteien von Deckungsderivaten ihre Forderungen sowohl gegenüber dem:der Emittenten:Emittentin von gedeckten Schuldverschreibungen als auch – im Falle der Insolvenz des:der Emittenten:Emittentin – gegenüber den Deckungswerten geltend machen können. Allerdings sind Zahlungsverpflichtungen aus gedeckten Schuldverschreibungen in der Insolvenz des:der Emittenten:Emittentin nicht automatisch vorzeitig fällig (Insolvenzferne).

Gesetzlich vorgesehen ist auch ein verpflichtender Liquiditätspuffer für den Deckungsstock bei gedeckten Schuldverschreibungen, um das produktspezifische Liquiditätsrisiko, wie etwa durch Laufzeit- und Zinssatzinkongruenzen, zu reduzieren. Um die laufende Bedienung der Schuldverschreibungen sicherzustellen, hat der:die Emittent:in einen Liquiditätspuffer, im Ausmaß der maximalen Netto-Liquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage, bereitzuhalten.

Weiters kann das Kreditinstitut in seinen Emissionsbedingungen von gedeckten Schuldverschreibungen eine Laufzeitverlängerung von bis zu 12 Monaten vorsehen. Damit sollen kurzfristige Notverwertungen der Deckungsmaße aufgrund einer vorübergehenden Illiquidität bei einer erheblichen Marktstörung vermieden werden. Die Verschiebung der Fälligkeit ist an objektive und klar definierte auslösende Ereignisse geknüpft. Darüber hinaus haben die Anleger:innen ausreichend Informationen über den Fälligkeitstermin, Zinssatzvereinbarungen und die Folgen der Laufzeitverlängerungen zu erhalten.

Zur Überwachung der mit der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen verbundenen Risken, hat das Kreditinstitut eine:n Treuhänder:in zu bestellen. Dabei kann entweder ein:e interne:r oder externe:r Treuhänder:in bestellt werden. Wesentlich ist, dass diese Funktion nach dem neuen PfandBG nur noch von einem:einer Rechtsanwalt:Rechtsanwältin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einem:einer beeideten Wirtschaftsprüfer:in sowie einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wahrgenommen werden darf.

Was hat der:die Emittent:in zu beachten?
In vielen Satzungen von Kreditinstituten ist noch geregelt, dass die Emittenten zur Ausgabe von zum Beispiel Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen unter Verweis auf die alte Rechtslage berechtigt sind. Daher sind diese Satzungen anzupassen, sofern weiter Schuldverschreibungen begeben werden sollen. Zudem können sich in Satzungen Regelungen über den Deckungsstock befinden, die im Lichte des PfandBG überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssten. Das Gesetz sieht sogar die Möglichkeit vor, eine freiwillige Barwertdeckung zuzüglich 2 %-Übersicherung in der Satzung zu verankern.

Ebenso müssen die Prospekte der Emittenten:Emittentinnen im Zuge des jährlichen Updates angepasst werden. Diese Anpassungen und Änderungen werden vor allem die Emissionsbedingungen sowie die allgemeinen Abschnitte des Prospekts betreffen. Weiters ist zu prüfen, ob sich aus dem PfandBG neue wesentliche und spezifische Risiken ergeben, die in der Risikobewertung als Risikofaktoren ergänzt werden müssen. Zusätzlich wird eine Änderung der die gedeckten Schuldverschreibungen verbriefenden Sammelurkunde aufgrund des:der neu zu bestellenden Treuhänders:Treuhänderin notwendig sein.

Die Zustimmung des:der Kreditnehmers:Kreditnehmerin zur Eintragung der Kreditforderung im Deckungsregister (entweder im Kreditvertrag oder aus Anlass der Eintragung) wird zur Pflicht und muss ins Deckungsregister eingetragen werden. Das heißt, die Zulässigkeit der Verwendung der Kreditforderung ist von der Kundenerklärung abhängig. Offen bleiben allerdings die Form und der Inhalt für die Wirksamkeit dieser Zustimmung. Unabhängig von dieser Zustimmung muss der:die Kreditnehmer:in über die Eintragung ins Deckungsregister und über dem damit verbundenen Aufrechnungsausschluss informiert werden.

Fazit
Im Ergebnis wird mit dem PfandBG die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht, der Anlegerschutz verbessert und durch die Vereinheitlichung Rechtssicherheit geschaffen. Zudem wird der Kreis an möglichen Emittenten:Emittentinnen erhöht, da sämtliche Kreditinstitute ab sofort solche gedeckten Schuldverschreibungen begeben dürfen. Durch das Wahlrecht hinsichtlich des:der Treuhänders:Treuhänderin und der Laufzeitverlängerung haben Kreditinstitute daher zukünftig neue Möglichkeiten bei der Emission solcher gedeckten Schuldverschreibungen, müssen aber auch die verschiedenen Regulierungen bei der Emission berücksichtigen.

8.9.2022, Autorinnen: Maurizia Anderle-Hauke und Sophie Pryanka Seliansky, LL.M. (WU), Jank Weiler Operenyi RA, www.jankweiler.at